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Entschließung der 67. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 25./26. März 2004 in Saarbrücken

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum Großen Lauschangriff und zur präventiven Telekommunikationsüberwachung

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum Großen Lauschangriff ist ein wichtiger Orientierungspunkt in der rechts- und sicherheitspolitischen Diskussion um den sachgerechten Ausgleich zwischen dem staatlichen Auftrag zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten einerseits und dem Schutz der grundgesetzlich garantierten Bürgerrechte andererseits. Das Urteil bekräftigt den hohen Rang des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gericht betont, dass der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht zugunsten der Strafverfolgung eingeschränkt werden darf. Damit darf es keine Strafverfolgung um jeden grundrechtlichen Preis geben.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht nur für die Vorschriften über die akustische Wohnraumüberwachung in der Strafprozessordnung von Bedeutung. Auf den Prüfstand müssen jetzt auch andere Eingriffsbefugnisse, wie etwa die Telekommunikationsüberwachung und andere Formen der verdeckten Datenerhebung mit zwangsläufigen Berührungen zum Bereich privater Lebensgestaltung gestellt werden, wie etwa die längerfristige Observation, der verdeckte Einsatz technischer Mittel, der Einsatz von Vertrauenspersonen oder von verdeckten Ermittlern. Hiervon betroffen sind nicht nur Bundesgesetze, sondern beispielsweise auch die Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder.

Insbesondere angesichts zunehmender Bestrebungen, auch die Telefonüberwachung für präventive Zwecke in Polizeigesetzen zuzulassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss zum Außenwirtschaftsgesetz eben­falls am 3. März 2004 der präventiven Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation klare Grenzen gesetzt hat.

Die Datenschutzbeauftragten fordern die Gesetzgeber des Bundes und der Länder deshalb auf, zügig die einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen vom 3. März 2004 zu korrigieren. Die mit der praktischen Durchführung der gesetzlichen Eingriffsbefugnisse befassten Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Polizeien sind aufgerufen, die Vorgaben des Gerichts schon jetzt zu beachten.