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Entschließung der 71. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 16. - 17. März 2006 in Magdeburg

Mehr Datenschutz bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Auf europäischer Ebene wird verstärkt über die Ausweitung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs für Zwecke der Polizei und Justiz mit dem Ziel diskutiert, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen. Der Austausch personenbezogener Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten setzt ein hohes und gleichwertiges Datenschutzniveau bei allen beteiligten Stellen voraus.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßen, dass die EU-Kommission einen Rahmenbeschluss zur Harmonisierung und zum Ausbau des Datenschutzes bei den Polizei- und Justizbehörden vorgelegt hat*. Sie betonen, dass die Regelungen in enger Anlehnung an die allgemeine Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) erfolgen müssen, damit der Datenschutz in der EU auf einem einheitlich hohen Niveau gewährleistet wird.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützen die Forderungen der Europäischen Datenschutzkonferenz in ihrem Beschluss vom 24. Januar 2006. Auch sie treten dafür ein, den Datenschutz im Zusammenarbeitsbereich der sog. "Dritten Säule" der EU im Sinne der EU-Grundrechte-Charta zu gestalten.

Dies bedeutet u.a., dass Eingriffe in Freiheitsrechte nur im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind. Die Rahmenrichtlinie muss die Voraussetzungen der Datenverarbeitung und -übermittlung nach den jeweiligen Rollen der Verfahrensbeteiligten (Beschuldigte, Verdächtigte, Zeugen und Zeuginnen, Opfer) normenklar und differenziert regeln. Zudem müssen die Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung gewährleistet werden. Die Datenverarbeitung muss umfassend durch unabhängige Datenschutzbehörden kontrolliert werden können. Die Datenschutzkontrollrechte müssen - unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit - gewahrt werden. Sie dürfen nicht mit der Begründung eingeschränkt werden, dass ein laufendes Verfahren vorliege oder die Gefahrenabwehr bzw. die Strafverfolgung behindert werde. Einheitliche Datenschutzregelungen müssen zudem alle Formen der Datenverarbeitung - auch sofern sie in Akten erfolgt - einbeziehen.

Daten von europäischen Polizei- und Justizbehörden dürfen an Drittstaaten außerhalb der EU nur übermittelt werden, wenn ihre Verarbeitung im Zielland nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgt und ein angemessener Datenschutz sichergestellt ist. Bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen muss ferner der Grundsatz der Zweckbindung beachtet werden. Abweichungen des ersuchenden Staates vom angegebenen Verwendungszweck müssen auf Ausnahmefälle von besonderem Gewicht beschränkt bleiben. Die Ausnahmen müssen für den ersuchten Staat umfassend und zeitnah kontrollierbar sein.

Zur Schaffung eines hohen und einheitlichen Datenschutzstandards in der Dritten Säule der EU gibt es keine Alternative. Es darf nicht dazu kommen, dass auf europäischer Ebene weitere Eingriffsbefugnisse für die Sicherheitsbehörden mit immer tieferen Einschnitten in die Grundrechte beschlossen werden, ohne dass gleichzeitig die Freiheitsrechte der hier lebenden Bürgerinnen und Bürger gestärkt und geschützt werden. Aus diesem Grund hält es die Konferenz für dringend erforderlich, entsprechende Datenschutzbestimmungen zügig zu verabschieden und umzusetzen, bevor der Datenaustausch weiter ausgebaut wird.