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Entschließung der 84. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 7./8. November 2012

Europäische Datenschutzreform konstruktiv und zügig voranbringen!

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützt die Absicht der Europäischen Kommission, den Datenschutz in Europa auf hohem Niveau zu harmonisieren. Sie hat dies bereits in ihrer Entschließung vom 21./22. März 2012 verdeutlicht. In zwei umfassenden Stellungnahmen vom 11. Juni 2012 haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder eine Vielzahl einzelner Aspekte der Datenschutzreform bewertet und Empfehlungen für den weiteren Rechtssetzungsprozess gegeben.

Angesichts der aktuellen Diskussionen in Deutschland und im Rat der Europäischen Union sowie entsprechender Äußerungen aus der Bundesregierung im Rahmen des Reformprozesses betont die Konferenz folgende Punkte:

  • Im Hinblick auf geforderte Ausnahmen für die Wirtschaft ist es für die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unabdingbar, in der Datenschutz-Grundverordnung an der bisherigen Systematik des Datenschutzrechts festzuhalten. Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn dies durch eine gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung des Betroffenen legitimiert ist. Die hier für die Wirtschaft geforderten Ausnahmen lehnt die Konferenz ab. Wollte man in Zukunft nur noch eine besonders risikobehaftete Datenverarbeitung im Einzelfall regeln und die so genannte alltägliche Datenverarbeitung weitgehend ungeregelt lassen, würde dies zu einer massiven Einschränkung des Datenschutzes führen und die Rechte der Betroffenen deutlich beschneiden.

    Jede Verarbeitung scheinbar "belangloser" Daten kann für den Einzelnen schwerwiegende Folgen haben, wie das Bundesverfassungsgericht bereits 1983 ausdrücklich klargestellt hat. Diese Aussage gilt heute mehr denn je. Deshalb lehnt es die Konferenz ab, angeblich "belanglose" Daten von einer Regelung auszunehmen.

    Soweit die Datenschutz-Grundverordnung eine Datenverarbeitung erlaubt, enthält der Reformvorschlag der Kommission bereits jetzt Ansätze für am Risiko der Datenverarbeitung ausgerichtete Differenzierungen. Diese sollten dort, wo ein risikobezogener Ansatz angemessen ist, weiter ausgebaut werden.
  • Die Konferenz spricht sich nachdrücklich dafür aus, das bewährte Konzept eines grundsätzlich einheitlichen Datenschutzrechts sowohl für den öffentlichen als auch für den nicht-öffentlichen Bereich beizubehalten und insbesondere für die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich die Möglichkeit eines höheren Schutzniveaus durch einzelstaatliches Recht zu belassen.
  • Sie hält es für sinnvoll, für den Beschäftigtendatenschutz in der Datenschutz-Grundverordnung selbst qualifizierte Mindestanforderungen festzulegen und klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten über diese zugunsten des Datenschutzes hinausgehen, sie aber nicht unterschreiten dürfen.
  • Mit Blick auf die Richtlinie im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bekräftigt die Konferenz nochmals die Bedeutung eines hohen und gleichwertigen Datenschutzniveaus auch in diesem Bereich und damit die Wichtigkeit der Verabschiedung einer entsprechenden Regelung.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert die Bundesregierung auf, sich im Sinne dieser Positionen im Rat der Europäischen Union für die Belange eines harmonisierten Datenschutzrechts auf einem hohen Niveau einzusetzen.