Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 16.03.2017
Gesetzesentwurf zur Aufzeichnung von Fahrdaten ist völlig unzureichend!
Die Bundesregierung hat im Januar 2017 einen Entwurf zur Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes (BT Drs. 18/11300) vorgelegt, um die Nutzung automatisierter Fahrfunktionen auf Deutschlands Straßen zu erlauben. Dabei sollen Fahrdaten aufgezeichnet werden, anhand derer bewertet werden kann, zu welchem Zeitpunkt das Auto jeweils durch den Fahrer oder durch eine „automatisierte Fahrfunktion“ gesteuert wurde und wann ein Fahrer die Aufforderung zur Übernahme der Steuerung erhalten hat. Ebenfalls aufgezeichnet werden sollen Daten zu technischen Störungen automatisierter Fahrfunktionen. Mit den Daten soll sich nach einem Unfall klären lassen, ob die Technik und damit der Hersteller oder der Fahrer für einen Unfall verantwortlich war. Welche Daten dies sind und wie das Speichermedium ausgestaltet werden soll, regelt der Gesetzentwurf nicht.
Auf Verlangen der nach Landesrecht für Verkehrskontrollen zuständigen Behörden müssen die Fahrdaten diesen Behörden übermittelt werden. Die Fahrdaten sind auch Dritten zu übermitteln, wenn diese glaubhaft machen können, dass sie die Fahrdaten zur Geltendmachung, Abwehr oder Befriedigung von Rechtsansprüchen aus Unfällen benötigen. Unklar ist, wer die Daten übermitteln muss. Es bleibt ebenfalls unbestimmt, ob ggf. auch die Behörden Fahrdaten übermitteln dürfen.
Im Gesetzesentwurf sind außerdem weder die Zwecke noch die zu übermittelnden Daten hinreichend konkretisiert. Weiterhin geht nicht hervor, wie die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit bei der Aufzeichnung und Übermittlung der Fahrdaten sichergestellt werden soll.
Sollte der Entwurf in der vorgelegten Form in Kraft treten, besteht in Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion die Gefahr elektronischer Fahrtenschreiber, die personenbezogene Profile bilden.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder fordert den Gesetzgeber zu einer dem datenschutzrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügenden Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Stärkung der Datenschutzrechte der Fahrer auf.
Sofern man eine Datenverarbeitung überhaupt für erforderlich hält, ist folgendes zu regeln:
- die abschließende Aufzählung derjenigen Daten, die aufgezeichnet und gespeichert werden dürfen,
- die Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen,
- die Ergänzung einer Übermittlungs-/Zugriffsregelung für den Fahrer/Halter,
- die Konkretisierung der Daten, die den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln sind,
- die datenschutzgerechte Ausgestaltung des Speichermediums, insbesondere die Festlegung einer angemessenen Speicherdauer anhand der Erforderlichkeit und des Zwecks der Beweisführung für die Haftung,
- eindeutige Festlegungen für die Trennung der Daten von den in den Fahrzeugdatenspeichern der Fahrzeuge gespeicherten Daten,
- die Konkretisierung der Zwecke für die Übermittlung der gespeicherten Daten,
- die Nennung des Adressaten für das Übermittlungsverlangen,
- die abschließende Nennung berechtigter Übermittlungsempfänger und ihrer jeweiligen Verarbeitungsbefugnisse mit im Übrigen strikter Zweckbindung und
- die Konkretisierung des Löschzeitpunkts der übermittelten Daten.