Pressemitteilung vom 14. Juni 2024
Verbot des Landesbeauftragten der Verarbeitung von Telefonnummern zu Werbezwecken im Falle sogenannter „Cold Calls“ gerichtlich bestätigt
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat eine Anordnung des Landesbeauftragten bestätigt, in der er einem Betreiber von Internetportalen verboten hat, Telefonnummern natürlicher Personen zu Werbezwecken zu verarbeiten, insbesondere sie anzurufen, es sei denn, der Portalbetreiber verfügt nachweislich über eine vorherige Einwilligung oder er kann zumindest aufgrund konkreter Umstände auf ein sachliches Interesse dieser Person schließen.
Hintergrund des Verfahrens war, dass beim Landesbeauftragten zahlreiche Beschwerden von Vermietenden von Ferienunterkünften eingingen. Darin wurde gerügt, dass die Vermietenden von dem Portalbetreiber unter Nutzung ihrer privaten Telefonnummern angerufen wurden mit dem Ziel, dass sie auf der Webseite des Portalbetreibers ein Inserat schalten. Alle Beschwerdeführenden hatten vor dem Anruf keine geschäftlichen Beziehungen zu dem Unternehmen und waren von den Anrufen überrascht, mitunter auch verärgert, weil nachträglich aus ihrer Sicht unberechtigterweise Rechnungen geschrieben worden seien. Diese Art von unvermuteten Anrufen, sogenannte „Cold Calls“, sind nach Auffassung des Landesbeauftragten datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Denn auch Telefonnummern natürlicher Personen sind personenbezogene Daten, die nur dann genutzt werden dürfen, wenn dafür die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nach Auffassung des Landesbeauftragten bei Nutzung personenbezogener Telefonnummern zu Werbezwecken nur dann der Fall, wenn vorherige ausdrückliche Einwilligungen oder in bestimmten Fällen zumindest mutmaßliche Einwilligungen vorliegen.
Der Portalbetreiber vertrat zwar die Ansicht, dass den von ihm durchgeführten Anrufen „mutmaßliche“ Einwilligungen zugrunde lägen, da eine Veröffentlichung auf seiner Webseite doch im Interesse der Vermietenden sei. Dadurch könnten doch weitere Vermietungen generiert werden. Zudem sei das Geschäftsmodell des Unternehmens durch das Verbot insgesamt gefährdet, wenn diese Anrufe untersagt würden.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des Landesbeauftragten an. Selbst die Voraussetzungen einer mutmaßlichen Einwilligung lägen nicht vor. Das Gericht konnte kein Interesse erkennen, wieso die Vermietenden von Ferienunterkünften gerade auf dem Portal des betreffenden Unternehmens Inserate schalten sollten. Es bezweifelt zudem eine Gefährdung des Geschäftsmodells des Unternehmens. Es stünden andere datenschutzkonforme Werbemöglichkeiten zur Verfügung. Selbst wenn diese Gefährdung vorliegen sollte: Es sei Aufgabe des Landesbeauftragten, auch dann „die Beseitigung bestehender Rechtsverstöße zu verlangen, wenn mit seiner Anweisung ein Berufsverbot einherginge.“ Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Der amtierende Landesbeauftragte, Albert Cohaus, erklärt dazu: „Das Urteil des Verwaltungsgerichts stärkt den Datenschutz. Es macht deutlich, dass Geschäftsmodelle nur dann betrieben werden dürfen, wenn sie den Datenschutz angemessen umsetzen. Meine Behörde wird jetzt prüfen, ob dieser und auch andere Portalbetreiber dies berücksichtigen.“
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