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Urteil des EuGH zum Datenschutz bei der Videoüberwachung von öffentlichem Raum durch Privatpersonen

Nach dem Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache C-212/13 ist die Europäische Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist.
 
Der EuGH stellte dabei zunächst klar, dass das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt, da es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht, und dass eine Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte, eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie darstellt.
 
Zwar findet die Richtlinie keine Anwendung auf die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie). Allerdings, so urteilt das Gericht, ist diese Ausnahme eng auszulegen. Daher kann derjenige, der eine Videoüberwachung auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre richtet, dies nicht als „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ geltend machen.
 
Den Volltext des Urteiles können Sie hier nachlesen.
 
Die für das Urteil maßgeblichen Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG hat der deutsche Gesetzgeber vor allem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 6b BDSG in nationales Recht umgesetzt. Demnach ist eine entsprechende Videoüberwachung öffentlichen zugänglichen Raumes nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dies ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen.