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Google Analytics und ähnliche Dienste nur mit Einwilligung nutzbar - Webseiten-Betreiber sollten ihr Angebot überprüfen

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen und Beschwerden weist der Landesbeauftragte für den Datenschutz auf Folgendes hin:

Wenn in Webseiten Dritt-Dienste eingebunden werden, deren Anbieter personenbezogene Daten auch für eigene Zwecke nutzt, ist das rechtlich nur zulässig, wenn eine Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer eingeholt wird. Zu solchen Diensten gehört auch Google Analytics.

Webseiten-Betreiber sollten ihre Webseiten umgehend auf Dritt-Inhalte und Tracking-Mechanismen überprüfen. Wer Funktionen nutzt, die eine Einwilligung erfordern, muss entweder die Einwilligung einholen oder die Funktion entfernen. Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn die Nutzerin oder der Nutzer der Datenverarbeitung eindeutig und informiert zustimmt. Ein sogenannter Cookie-Banner, der davon ausgeht, dass reines Weitersurfen auf der Webseite oder Ähnliches eine Einwilligung bedeuten sollen, ist unzureichend. Dasselbe gilt für voraktivierte Kästchen bei Einwilligungserklärungen. Diese Wertung der Datenschutz-Grundverordnung ist eindeutig, und der Europäische Gerichtshof hat sie in seinem Urteil vom 1. Oktober 20191 ausdrücklich bestätigt.

Bereits im Frühjahr haben die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder die "Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien"2 veröffentlicht und im Einzelnen herausgearbeitet, unter welchen Bedingungen ein Tracking von Webseiten-Besucherinnen und -Besuchern zulässig ist.

Die Orientierungshilfe gilt grundsätzlich für sämtliche Datenverarbeitungen durch Produkte und Dienste, derer sich Webseiten- und App-Betreiber insbesondere auch zur Webseiten-Analyse bedienen können. Vorgaben, denen eine Einwilligung genügen muss, erläutern auch die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Einwilligung3 und das Urteil des EuGH.

Ältere Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden gelten nicht mehr, da sich die Rechtslage und die Verarbeitungsprozesse geändert haben.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden prüfen Beschwerden und Kontrollanregungen und werden Hinweise auf Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung nach pflichtgemäßem Ermessen verfolgen.

 

1 EuGH, Urteil vom 1.10.2019 – C-673/17 – „Planet49"
2 Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien
3 Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 (englische Fassung)

 

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Siehe auch:
Beschluss der DSK vom 12. Mai 2020: Hinweise zum Einsatz von Google Analytics im nicht-​öffentlichen Bereich