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XII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2013 - 31.03.2015

5.14 Recht am eigenen Bild bei Kindern und Jugendlichen

Mehrfach war der Landesbeauftragte mit Beschwerden befasst, die das Recht am eigenen Bild von Kindern und Jugendlichen betrafen. Dabei ging es um die Frage, ob bei Ferienveranstaltungen Fotografien angefertigt und diese auf Internetseiten sozialer Medien veröffentlicht werden dürfen. Zusätzlich war zu klären, ob diejenigen Kinder und Jugendlichen von der Teilnahme ausgeschlossen werden können, die selbst (oder deren Eltern) keine derartige Veröffentlichung wollen.

Das Recht am eigenen Bild wird unmittelbar aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet. Es wird insbesondere durch die §§ 22, 23 und 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) geschützt. Soweit diese Vorschriften anwendbar sind, gehen sie als bereichsspezifische Vorschriften dem BDSG vor (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG).

Grundsätzlich dürfen Bildnisse nach § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Ausnahmen davon enthält § 23 KunstUrhG für

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf die Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Vor diesem Hintergrund war eine Veröffentlichung von Bildnissen der Teilnehmer der Ferienveranstaltungen insbesondere auf Internetseiten sozialer Medien ohne deren Einwilligung nicht zulässig. Zwar mag es sein, dass ein größere Ferienveranstaltung dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (BGH, NJW-RR 2014, 1193-1195). Allerdings ist das Informationsinteresse der verantwortlichen Stelle nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dem Recht am eigenen Bild der Abgebildeten abzuwägen. Soweit ein Ereignis von lokaler Bedeutung anzunehmen wäre, müssten Veröffentlichungen sich auf diesen Bedeutungsumfang beschränken. Damit könnte die Veröffentlichung von Bildnissen der Teilnehmer in diesem Rahmen gerechtfertigt sein, wenn auf den jeweiligen Fotografien die Dokumentation der Veranstaltung im Vordergrund steht und Personen nicht unvorteilhaft oder ehrverletzend dargestellt werden.

Eine Veröffentlichung im Internet wäre damit nicht zulässig. Besonders problematisch wäre eine Veröffentlichung auf Internetseiten sozialer Netzwerke, bei denen der Betreiber des Netzwerks in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt, dass die Rechte an Fotografien an ihn abgetreten werden. So heißt es z. B. in den „Unternehmensinformationen“ von Facebook: „Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz).“ Unabhängig davon, ob eine derartige Klausel rechtlich wirksam ist, verlieren Abgebildete und auch die verantwortliche Stelle de facto jede Möglichkeit, ein einmal gepostetes Bildnis aus dem Internet zu entfernen.

Die Veröffentlichung im Internet hätte im hier vorliegenden Fall damit eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG verlangt. Bei Minderjährigen muss die Einwilligung stets bei den Personensorgeberechtigten eingeholt werden. Ob zusätzlich eine Einwilligung der Jugendlichen eingeholt werden muss, hängt von deren Einwilligungsfähigkeit ab. Jugendliche sind dann einwilligungsfähig, wenn sie die Risiken, die mit einer Veröffentlichung des Bildnisses entstehen, einschätzen können. Hier ist zwar keine starre Altersgrenze anzunehmen. Der Landesbeauftragte empfiehlt jedoch, die Einwilligung des Jugendlichen spätestens ab dem 14. Lebensjahr einzuholen. Unterhalb dieser Altersgrenze dürfte bei Veröffentlichungen im Internet regelmäßig die Einwilligung der Personensorgeberechtigten ausreichen.

Die Einwilligung sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen. Es ist anzugeben, zu welchem Zweck die Bildnisse gefertigt werden sollen. Insbesondere sollte genau ausgeführt werden, in welchen Medien (Zeitung, Homepage des Veranstalters, soziale Medien) sie veröffentlicht werden. Hinzuweisen ist auch auf die Risiken, die mit einer Veröffentlichung im Internet verbunden sind (nichtberechtigte Nutzung durch Dritte, Veränderbarkeit, weltweite Abrufbarkeit). Idealerweise sollte dem Betroffenen bzw. seinen Personensorgeberechtigten das jeweilige Bildnis zur Einwilligung vorgelegt werden.

Ein Ausschluss der Teilnehmer, die selber oder deren Personensorgeberechtigten keine Einwilligung zur Veröffentlichung der Bildnisse im Internet erteilen, begegnet erheblichen Bedenken. Hier sollte bedacht werden, dass zu Ferienveranstaltungen, wie z. B. Sommercamps, in dem örtlichen Bereich, in dem sie stattfinden, häufig keine Alternativen bestehen. Daher werden auch Interessenten, die nicht gänzlich mit der Veröffentlichung einverstanden sind, u. U. geneigt sein, eine Anmeldung zu unterschreiben. Die mit der Anmeldung erklärte Einwilligung entspricht hier nicht dem wahren Willen der Betroffenen.

Die oben genannten Gesichtspunkte wurden mit der verantwortlichen Stelle, die die Ferienveranstaltungen durchführte, erörtert. Im Ergebnis sollten nur Bilder veröffentlicht werden, zu denen eine Einwilligung vorlag. Zudem wurde von der Absicht, eine Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung der Bilder im Internet als Teilnahmevoraussetzung festzusetzen, abgesehen.