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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

21.11 Geldwäschegesetz - Registermäßige Behandlung von Verdachtsanzeigen

Bereits in seinem II. Tätigkeitsbericht hat der Landesbeauftragte über das Geldwäschegesetz (GwG) berichtet, welches Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Finanztransaktionen, insbesondere für Banken und andere Gewerbetreibende sowie eine Verpflichtung der Meldung von Verdachtsfällen der Geldwäsche an die Strafverfolgungsbehörden enthält.

Dazu hat das Ministerium der Justiz unter Mitwirkung des Landesbeauftragten „Richtlinien für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Ermittlungen im Rahmen der Geldwäsche” erarbeitet, welche im wesentlichen organisatorische Maßnahmen für die Bearbeitung von Anzeigen nach dem GwG und die Bearbeitung der aufgrund von GwG-Anzeigen eingeleiteten Ermittlungen regeln.

Nicht geregelt wurde in dem Erlaß jedoch die Frage, wie die GwG-Anzeigen in den staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregistern behandelt werden sollen. Bedeutung hat dies insbesondere für solche Anzeigen, bei denen die Vorprüfung den Verdacht einer Geldwäsche nicht bestätigt hat.

Nach der o.g. Verwaltungsvorschrift werden GwG-Anzeigen als „Strafanzeigen” nach § 158 Abs. 1 StPO behandelt, auf deren Grundlage die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll. Als „Strafanzeigen” werden sie gem. § 47 Abs. 1 b) der Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften (AktO-oG) in das Js-Register (eingehende Anzeigen, die sich gegen eine bestimmte Person richten) eingetragen.

Nach Auffassung des Landesbeauftragten unterscheiden sich jedoch Verdachtsanzeigen nach dem GwG grundsätzlich von den Strafanzeigen, die in § 47 AktO-oG angesprochen sind. Während Strafanzeigen nach § 47 AktO-oG vom Willen des Anzeigeerstatters getragen sind, daß der von ihm Beschuldigte für ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, sind die im GwG genannten Institute und Behörden stets zu reinen Verdachtsanzeigen verpflichtet, die ohnehin rechtsstaatlich problematisch sind. Denn der sonst stets erforderliche strafrechtliche Anfangsverdacht wird nicht von der dazu berufenen Staatsanwaltschaft festgestellt, sondern von dafür nicht ausgebildeten Mitarbeitern der meldepflichtigen Banken und Wechselstuben. Dieser Sach- und Rechtslage muß nach Ansicht des Landesbeauftragten auch bei der registermäßigen Behandlung der GwG-Anzeigen Rechnung getragen werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint es datenschutzrechtlich geboten, die eingehenden Verdachtsanzeigen nach dem GwG differenziert zu behandeln: Leitet die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz ein Ermittlungsverfahren ein und ist der Beschuldigte schon bekannt, so steht einer Eintragung in das Js-Register nichts entgegen. Besteht jedoch gegen den Beschuldigten kein Anfangsverdacht einer Straftat, so sollte das Verfahren entweder in ein neu zu errichtendes besonderes Geldwäscheregister oder zumindest in das allgemeine AR-Register eingetragen werden.

Der Landesbeauftragte hat sich nachdrücklich bereits im Frühjahr 1995 mit einer entsprechenden Empfehlung an das Ministerium der Justiz gewandt und die derzeitige Verfahrensweise - nicht zuletzt im Hinblick auf eine künftige bundesweite Speicherung solcher Anzeigen im Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister - aus datenschutzrechtlicher Sicht für nicht akzeptabel erachtet. Eine Stellungnahme des Ministeriums lag bis Redaktionsschluß nicht vor.

Bereits in seinem II. Tätigkeitsbericht hat der Landesbeauftragte über das Geldwäschegesetz (GwG) berichtet, welches Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Finanztransaktionen, insbesondere für Banken und andere Gewerbetreibende sowie eine Verpflichtung der Meldung von Verdachtsfällen der Geldwäsche an die Strafverfolgungsbehörden enthält.
Dazu hat das Ministerium der Justiz unter Mitwirkung des Landesbeauftragten „Richtlinien für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Ermittlungen im Rahmen der Geldwäsche” erarbeitet, welche im wesentlichen organisatorische Maßnahmen für die Bearbeitung von Anzeigen nach dem GwG und die Bearbeitung der aufgrund von GwG-Anzeigen eingeleiteten Ermittlungen regeln.
Nicht geregelt wurde in dem Erlaß jedoch die Frage, wie die GwG-Anzeigen in den staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregistern behandelt werden sollen. Bedeutung hat dies insbesondere für solche Anzeigen, bei denen die Vorprüfung den Verdacht einer Geldwäsche nicht bestätigt hat.
Nach der o.g. Verwaltungsvorschrift werden GwG-Anzeigen als „Strafanzeigen” nach § 158 Abs. 1 StPO behandelt, auf deren Grundlage die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll. Als „Strafanzeigen” werden sie gem. § 47 Abs. 1 b) der Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften (AktO-oG) in das Js-Register (eingehende Anzeigen, die sich gegen eine bestimmte Person richten) eingetragen.
Nach Auffassung des Landesbeauftragten unterscheiden sich jedoch Verdachtsanzeigen nach dem GwG grundsätzlich von den Strafanzeigen, die in § 47 AktO-oG angesprochen sind. Während Strafanzeigen nach § 47 AktO-oG vom Willen des Anzeigeerstatters getragen sind, daß der von ihm Beschuldigte für ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, sind die im GwG genannten Institute und Behörden stets zu reinen Verdachtsanzeigen verpflichtet, die ohnehin rechtsstaatlich problematisch sind. Denn der sonst stets erforderliche strafrechtliche Anfangsverdacht wird nicht von der dazu berufenen Staatsanwaltschaft festgestellt, sondern von dafür nicht ausgebildeten Mitarbeitern der meldepflichtigen Banken und Wechselstuben. Dieser Sach- und Rechtslage muß nach Ansicht des Landesbeauftragten auch bei der registermäßigen Behandlung der GwG-Anzeigen Rechnung getragen werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint es datenschutzrechtlich geboten, die eingehenden Verdachtsanzeigen nach dem GwG differenziert zu behandeln:
Leitet die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz ein Ermittlungsverfahren ein und ist der Beschuldigte schon bekannt, so steht einer Eintragung in das Js-Register nichts entgegen. Besteht jedoch gegen den Beschuldigten kein Anfangsverdacht einer Straftat, so sollte das Verfahren entweder in ein neu zu errichtendes besonderes Geldwäscheregister oder zumindest in das allgemeine AR-Register eingetragen werden.

Der Landesbeauftragte hat sich nachdrücklich bereits im Frühjahr 1995 mit einer entsprechenden Empfehlung an das Ministerium der Justiz gewandt und die derzeitige Verfahrensweise - nicht zuletzt im Hinblick auf eine künftige bundesweite Speicherung solcher Anzeigen im Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister - aus datenschutzrechtlicher Sicht für nicht akzeptabel erachtet.
Eine Stellungnahme des Ministeriums lag bis Redaktionsschluß nicht vor.

IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

8.2.3 Datenschutz durch Technik - Datenschutzfreundliche Technologien

Die Nutzung der modernen Informations- und Telekommunikationstechnik hat in den zurückliegenden zwei Jahren auch in der öffentlichen Verwaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen und ist aus dem "Verwaltungsalltag" nicht mehr wegzudenken. Diese Entwicklung bietet neben den datenschutzrechtlichen Risiken gleichzeitig auch Chancen, die Informationstechnik selbst zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes zu nutzen. Auch in Sachsen-Anhalt muß zukünftig bereits bei der Planung der IuK-Systeme, die der Verarbeitung personenbezogener Daten dienen, das Prinzip der Datensparsamkeit wesentlich stärker durch die öffentlichen Stellen beachtet werden. Das Ziel muß darin bestehen, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben und zu verarbeiten. Bei der Entwicklung von automatisierten Verfahren sowie bei der Auswahl von Hard- und Softwareprodukten durch öffentliche Stellen müssen diese Prinzipien zunehmend Berücksichtigung finden.
Datenschutzfreundliche Technologien lassen sich aber nur dann wirksam realisieren, wenn das Bemühen um Datensparsamkeit die Entwicklung und den Betrieb von IuK-Systemen ebenso stark beeinflußt wie die Forderung nach Datensicherheit. Datensparsamkeit bis hin zur Datenvermeidung, z.B. durch Anonymisierung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten, spielt bisher in der Landesverwaltung und auch im kommunalen Bereich noch eine untergeordnete Rolle.
Diese Möglichkeiten der modernen Datenschutztechnologie, die mit dem Begriff "Privacy enhancing technology - PET" eine Philosophie der Datensparsamkeit beschreiben und ein ganzes System technischer Maßnahmen umfassen, sollten zunehmend genutzt werden. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder forderten im Oktober 1997 in ihrer Entschließung (Anlage 10) von den Gesetzgebern, daß sie die Verwendung datenschutzfreundlicher Technologien durch Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen unterstützen. Als positive Beispiele sind der Mediendienste-Staatsvertrag der Länder und auch das Teledienstedatenschutzgesetz des Bundes zu nennen, die bereits den Grundsatz der Datenvermeidung normieren.
Der Landesbeauftragte regt deshalb an, z.B. die Möglichkeit der Anonymisierung sensibler personenbezogener Daten bei ihrer Übertragung im ITN-LSA als eine Alternative zur Verschlüsselung zu untersuchen.