Menu
menu

IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

21.14 Organisatorische und andere Mängel bei einem Amtsgericht

Wegen Büromängel bei der Bearbeitung einer Mahnsache in einem Amtsgericht hatte sich ein Petent an den Landesbeauftragten gewandt. Der Landesbeauftragte forderte daraufhin von dem Amtsgericht eine Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage an.
Erstaunlich fiel die Antwort der zuständigen Rechtspflegerin aus, die "um die Nachweisung der Bevollmächtigung sowie um Überlassung einer Kopie des Gesetzes zu § 23 Abs. 1 DSG-LSA" bat, da "dies leider im Hause nicht vorliege".
Nun mag es ja noch sein, daß auch eine gut ausgebildete Rechtspflegerin Aufgaben und Funktion des Landesbeauftragten nicht kennt. Daß diese aber behauptet, in ihrem Gericht gäbe es kein Gesetz- und Verordnungsblatt, ist schon verwunderlich und im übrigen unglaubwürdig.

Dennoch wurde dem Amtsgericht der erbetene Gesetzestext zu § 23 DSG-LSA in Kopie übersandt und dabei auch darauf hingewiesen, daß sich die Auskunftspflicht gegenüber dem Landesbeauftragten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Die Merkwürdigkeiten aber gingen weiter. Der Landesbeauftragte wurde kurze Zeit später freundlich schriftlich daran erinnert, daß die Beantwortung des Schreibens der Rechtspflegerin noch ausstehe. Erst nach telefonischer Rücksprache und dem Hinweis, die Beantwortung sei längst erfolgt, fand man im Gericht das Antwortschreiben des Landesbeauftragten in dem entsprechenden Sachvorgang.
Der vom Landesbeauftragten auf diese Mängel hingewiesene Direktor des Gerichts war offensichtlich so erstaunt, daß er bis heute darauf keine Antwort fand.