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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

5.2 Melderegisterauskünfte aus Anlaß der Landtagswahl

Vor der Landtagswahl 1998 haben viele wahlberechtigte Bürger Post mit Wahlwerbung erhalten. Dies hat zu unzähligen, zum Teil empörten Anfragen beim Landesbeauftragten hinsichtlich der Zulässigkeit von Meldedatenübermittlungen geführt.

Nach § 34 Abs. 1 MG LSA darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern ab 6 Monaten vor dem Wahltermin Auszüge aus dem Melderegister erteilen, damit diese z.B. Einladungen zu Werbeveranstaltungen, Werbebriefe und Kandidatenvorstellungen versenden können. Der Melderegisterauszug umfaßt folgende gespeicherte Daten:
Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten.

Die Meldebehörden können das ihnen eingeräumte Ermessen aber auch dahin auslegen, daß sie im Interesse der Bürger eine Datenübermittlung an die Parteien generell verweigern. Dies haben einzelne Gemeinden auch getan.
Diese Rechtsauffassung haben das Verwaltungsgericht Dessau (Beschluß vom 04.03.1998, Az: B2K 104/97) und das Oberverwaltungsgericht Magdeburg ausdrücklich bestätigt. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Parteien ist den Behörden jedoch versagt, denn jede durch den Landeswahlleiter zur Wahl zugelassene Partei oder Gruppierung hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder treten dafür ein, daß die Rechte der Bürgerinnen und Bürger verbessert werden. Dazu haben sie in ihrer Entschließung vom 05./06.10.1998 vorgeschlagen, Melderegisterauskünfte an Parteien und Adreßbuchverlage nur bei vorheriger Einwilligung der Bürger vorzunehmen (Anlage 16).

Ob der Landesgesetzgeber diesem Ratschlag folgt, bleibt abzuwarten. Bis dahin bleibt den Bürgern nichts anderes übrig, als selber tätig zu werden. Jeder hat das Recht, seinerseits gegenüber der Meldebehörde einer solchen Übermittlung seiner Daten zu widersprechen. Darauf muß jeder Einwohner sowohl bei der Anmeldung als auch mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung (z.B. in der Tageszeitung oder im örtlichen Schaukasten) hingewiesen werden. Der Widerspruch muß nicht begründet werden und wird gebührenfrei bearbeitet.