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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

14. Personalwesen

14.1 Verwendung von privaten Telefonnummern für Alarmierungszwecke

Anläßlich eines vom Landesbeauftragten durchgeführten Fortbildungsseminars zum Thema "Personalaktenführung" wurde die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Erhebung, Speicherung und weitere Verwendung von privaten Telefonnummern durch den Arbeitgeber/Dienstherrn statthaft ist.

Als Beispiel wurde eine Behörde genannt, bei der in einer Dienstanweisung das Verhalten der Beschäftigten bei Unfällen und im Feuer- und Gefahrenfall geregelt ist. In einer Anlage zu dieser Dienstanweisung ist der Kreis der im Brandfall außerhalb der Dienstzeit fernmündlich zu informierenden leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen ist § 90 Abs. 4 Satz 1 BG LSA i.V.m. § 13 BAT-O; ergänzend gilt § 28 DSG-LSA. Danach darf der Dienstherr personenbezogene Daten über Bedienstete erheben, soweit dies u.a. zu Zwecken des Personaleinsatzes erforderlich ist. Die Auswahl der zu alarmierenden Personen war im Hinblick auf deren jeweilige herausgehobene Funktion und die zu schützenden beträchtlichen Sachwerte sachlich gerechtfertigt, so daß gegen die Datenerhebung und Speicherung rechtlich keine Bedenken bestanden.

Da die komplette Dienstanweisung - also auch einschließlich der Anlage mit den privaten Telefonnummern - allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wurde, bedurfte die erweiterte Verwendung der privaten Telefonnummern einer eigenen Bewertungsgrundlage. Diese ergibt sich aus § 90 Abs. 1 Satz 3 BG LSA.

Der Dienstherr war danach berechtigt, für Zwecke des Personaleinsatzes auch die privaten Telefonnummern zu nutzen. Allerdings hatte der Dienstherr dem Umstand, daß die privaten Telefonnummern mit einem Sperrvermerk versehen waren, bei der dienstlichen Nutzung angemessen Rechnung zu tragen. Damit war ein genereller Verteiler an jeden Bediensteten nicht vereinbar und auch zulässig. Datenschutzgerecht wäre beispielsweise, die in der Anlage enthaltenen Telefonnummern in einem verschlossenen Umschlag beim Pförtner oder der Einsatzzentrale der Feuerwehr zu hinterlegen.