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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

14.2 Übersendung einer Nettolohnbescheinigung

Einem öffentlichen Arbeitgeber wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Lohnbuchhaltung war ? rechtsirrig - nach Rücksprache mit dem Schuldner der Ansicht, daß der Titel nicht zu Recht bestehe und überwies im Verhältnis zur Gesamtforderung des Gläubigers nur einen geringen Betrag. Als der Rechtsanwalt des Gläubigers daraufhin den geringen Überweisungsbetrag reklamierte, übersandte das Lohnbüro zur Rechtfertigung kurzerhand eine Nettolohnabrechnung.

Der Landesbeauftragte mußte feststellen, daß die Übermittlung von (überschüssigen) Personaldaten des Beschäftigten mit der Nettolohnabrechnung  ohne Rechtsgrund erfolgte und gegen § 90d Abs. 2 BG LSA i.V.m. § 13 BAT-O verstieß. § 840 ZPO, der die Auskunftserteilungspflicht des Drittschuldners regelt, beinhaltet weder eine Verpflichtung noch ein Recht, überschüssige Personaldaten den Gläubigern zur Kenntnis zu geben.

Im Hinblick auf die nicht ganz einfache Bewertung der Sach- und Rechtslage für eine in diesem Fall kleine Verwaltungseinheit und die nicht absichtlich mißlungene Rechtsgüterabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Schadensabwendung hat der Landesbeauftragte ausnahmsweise von einer förmlichen Beanstandung abgesehen.