V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001
16.2.2 Parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen auf Landesebene
In seinem IV. Tätigkeitsbericht (S. 92 ff) hat der Landesbeauftragte bereits eine effektive parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen gem. Art. 13 Abs. 6 GG auf Landesebene gefordert.
Die bereits vorstehend zitierte Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 26. Juni 2000 (Anlage 15) greift dieses Anliegen auf und fordert für präventiv-polizeiliche und repressive Lauschangriffe eine gesetzlich normierte regelmäßige Berichtspflicht der Landesregierungen, um eine wirksame parlamentarische Kontrolle des tiefgehenden Grundrechtseingriffs „akustische Wohnraumüberwachung” zu gewährleisten. Die Landtage müssen
die Möglichkeit haben, die in anonymisierter Form übermittelten Berichte der Landesregierung öffentlich zu erörtern.
In Sachsen-Anhalt wurde diese Forderung bislang nicht verwirklicht.
Hier haben sich das Ministerium des Innern, das Ministerium der Justiz, die Staatskanzlei und der Ältestenrat des Landtages geeinigt, daß die jeweils zuständigen Fachminister für präventiv-polizeiliche und repressive Lauschangriffe dem jeweils zuständigen Landtagsausschuß für Inneres oder Recht und Verfassung über solche Maßnahmen jährlich berichten.
Eine Erörterung im Landtagsplenum ist bisher nicht vorgesehen.
Der Landesbeauftragte kann damit nur feststellen, daß im Land Sachsen-Anhalt eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle, wie sie Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG fordert, nicht gewährleistet ist.
Immerhin ist dem Landesbeauftragten bekanntgeworden, daß es im Ausschuß für Recht und Verfassung Stimmen gibt, die die Einführung eines dem Kontrollverfahren auf Bundesebene gleichwertigem Verfahren befürworten und auch einer gesetzlichen Fixierung nicht ablehnend gegenüberstehen.