V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001
18.3 Datenübermittlungen bei der öffentlichen Jugendhilfe
Mehrere Gemeinden als Betreiber von Kindertagesstätten hatten sich zu einem Zweckverband zusammengeschlossen. In ihrer Satzung hatten sie dazu festgelegt, daß die für die Gemeinden geltenden Vorschriften zum Zweckverband angewendet werden sollten.
Aufgrund dieser Satzung ging der Landkreis fälschlicherweise davon aus, daß die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ebenfalls auf den Zweckverband übergegangen ist und übermittelte diesem deshalb personenbezogene Planungsdaten.
Hierbei wurde übersehen, daß der Landkreis die ihm obliegende Jugendhilfeplanung nicht übertragen kann, sondern nach § 80 SGB VIII im Rahmen seiner eigenen Planung lediglich den Zweckverband als Träger dieser Einrichtungen frühzeitig zu beteiligen hat.
Auf den Hinweis durch den Landesbeauftragten hat der Landkreis seine bisherige Verfahrensweise sofort eingestellt.