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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

20.3 Einschränkung des Brief- und Postgeheimnisses von Strafgefangenen

Auch für Strafgefangene gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - wenn auch mit den Einschränkungen des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). So darf das Brief- und Postgeheimnis nur dann eingeschränkt werden, wenn die Überwachung des Schriftwechsels eines Gefangenen gem. § 29 Abs. 3 StVollzG aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder der Ordnung der Anstalt angeordnet worden ist.

Das dies in der Vollzugspraxis nicht immer beachtet wird, erfuhr der Landesbeauftragte von einem Gefangenen, der sich beschwerte, ihm seien Schriftsätze und Mitteilungen von Behörden geöffnet und ohne Umschlag ausgehändigt worden, obwohl sein Schriftverkehr nicht der Überwachung unterliege. Die um Stellungnahme gebetene Justizvollzugsanstalt bestätigte diesen Sachverhalt und begründete ihn damit, daß amtliche Schreiben von anderen Behörden (insbesondere der Staatsanwaltschaft) gesammelt in Umschlägen an die JVA gesandt würden. Darin befänden sich dann auch - ohne separaten Umschlag - Schreiben für die Gefangenen, die in diesem Zustand ausgehändigt würden.

Die Annahme des Landesbeauftragten, es könne in Sachsen-Anhalt doch gängige Verwaltungspraxis sein, amtliche Schreiben geöffnet und ohne Briefumschlag an Strafgefangene auszuhändigen, wollte das Ministerium der Justiz nicht teilen. Es trug vor, daß in solchen Fällen die jeweilige Behörde gebeten wird, „künftig an Gefangene gerichtete Schreiben zusätzlich zu kuvertieren”.  Außerdem habe das Ministerium diesen „Einzelfall” zum Anlaß genommen, die Behörden seines Geschäftsbereiches nochmals auf die Problematik hinzuweisen.

Gleichwohl nimmt der Landesbeauftragte den Fall zum Anlaß, alle Behörden des Landes zu bitten, darauf zu achten, daß Post an Gefangene immer zu kuvertieren ist.

Kurz vor Redaktionsschluß beklagte sich derselbe Strafgefangene erneut über „die öffentliche Zustellung von Behördenpost”.

Dieses Mal war die Post jedoch von der öffentlichen Stelle eines benachbarten Bundeslandes gekommen, so daß der Landesbeauftragte seinen dortigen Kollegen beteiligt hat.