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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

3.3 Besucherdaten in einer Asylbewerberunterkunft

Ein Petent, der einer Familie in einer Asylbewerberunterkunft einen Besuch abstatten wollte, wunderte sich nicht schlecht, als er am Eingang vom Sicherheitspersonal aufgefordert wurde, seinen Personalausweis abzugeben und dann sah, wie daraus seine Daten in ein Besucherbuch übertragen wurden.

Das ging ihm zu weit, und er bat den Landesbeauftragten um Prüfung.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft berechtigt aufgrund der besonderen Gefährdungslage auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 3 SOG LSA zu geeigneten Sicherheitsmaßnahmen sowohl zum Schutz der Unterkunft selbst als auch der Unterkunftsbewohner. Zu den Vorkehrungen gehört auch eine Kontrolle des Besucherverkehrs, weil dadurch das Entstehen konkreter Gefahren bereits präventiv weitgehend verhindert werden kann.

Dabei ist es aber ausreichend, wenn - nach Vorlage eines Passes oder Ausweises - Name und Adresse des Besuchers sowie die Dauer seines Aufenthaltes eingetragen und nach einer überschaubaren Aufbewahrungsfrist auch wieder gelöscht werden. Die Einbehaltung des Personalausweises war nicht erforderlich und somit von der Rechtsgrundlage des § 15 SOG LSA auch nicht gedeckt. Die Verfahrensweise in der Unterkunft wurde entsprechend geändert.