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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

16.4 Personalführungsgespräche, Zielvereinbarungen gem. § 5 GGO LSA I

Im Zusammenhang mit Personalführungsgesprächen und der Festlegungen von Zielvereinbarungen gem. § 5 GGO LSA I wurde der Landesbeauftragte auf die unterschiedliche Verfahrensweise und rechtliche Unsicherheiten bei der Durchführung in den Obersten Landesbehörden aufmerksam gemacht. Zur Optimierung des Vorgehens, unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte, wies der Landesbeauftragte die Häuser auf folgendes hin:

Auf der rechtlichen Grundlage der §§ 90 ff BG LSA, die nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 DSG-LSA auch für die nicht verbeamteten Mitarbeiter gelten, ist zu differenzieren zwischen personalaktenrelevanter Datenverarbeitung für die Personalverwaltung einerseits und der Verarbeitung von Daten zum Zweck der Personalwirtschaft andererseits. Personalwirtschaftliche Maßnahmen gehen über das einzelne Dienstverhältnis hinaus. Sie werden ihrer Zweckbestimmung nach im Regelfall in Sachakten beim Personalreferat geführt.
Für die Zuordnung eventueller Vorgänge kommt es maßgeblich auf den Zweck an, für den die Vorgänge vorrangig bestimmt sind. In Übereinstimmung mit dem Ministerium des Innern ist festzuhalten, dass die Personalführungsgespräche Einzelgespräche sind und im wesentlichen in den Bereichen

  • Zusammenarbeit Vorgesetzter – Mitarbeiter
  • Führung
  • Veränderungs- und Entwicklungsperspektiven
  • Arbeitsaufgaben
  • Arbeitsumfeld

folgenden Zwecken dienen:

  • verdeckte Probleme aufzudecken
  • Missverständnisse und Vorurteile abzubauen
  • das gegenseitige Verständnis zu fördern und
  • das Gemeinschaftsgefühl zu stärken.

Ein Vermerk darüber wird sich im Regelfall auf die Dokumentation der Tatsache der Durchführung eines Personalführungsgespräches reduzieren. Eine Dokumentation von Inhalten sollte vom ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen abhängen.

Auch für Personalverwaltungszwecke können personenbezogene Informationen nach den vorstehend genannten Vorschriften durch den Vorgesetzten erhoben werden.
Wenn dabei im Einzelfall die Informationen schwerpunktmäßig auf die Ausgestaltung des individuellen Beschäftigungsverhältnisses gerichtet sind, wären sie der Personalakte zuzuführen. Die Möglichkeit der Verwendung in Sachvorgängen zum Zweck der Personalplanung und des Personaleinsatzes bleibt unbenommen.

Zielvereinbarungen dienen der Arbeitsorganisation auf Referats- oder Abteilungsebene.

Soweit eine Dokumentation erfolgt, überwiegt das Interesse der Dienststelle am Einsatz optimierender Steuerungsmethoden in der Regel gegenüber dem Interesse der Beschäftigten. Solche Vorgänge liegen grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Referats-/Abteilungsleiters, werden bei ihm geführt und in der Regel in der Gesamtheit der Organisationseinheit erörtert. Auch hierbei sind ggf. Grenzen zu beachten, wenn die personenbezogene Information das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten nach Abwägung mit den Interessen der Dienststelle unzumutbar beeinträchtigt.