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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

17.1.2 Änderung der Vorschriften über die Rasterfahndung (§ 31)

Nach dem neuen Gesetzentwurf soll die Rasterfahndung bereits zulässig sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten anders nicht möglich erscheint.
Die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ist nicht mehr vorgesehen.

Die die Rasterfahndung rechtfertigende Annahme künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung ist sehr weitreichend.
In der Gesetzesbegründung werden aber keine Negativfeststellungen aufgeführt, die eine Veränderung der Rechtslage als notwendig erscheinen lassen.
Die Mitteilung im Gesetzesentwurf, die Rasterfahndung sei - ohne die vorgesehene Änderung - in der Regel als Maßnahme zur Terrorismusbekämpfung ungeeignet, ist angesichts der anderen Erfahrungen bei der Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 hier im Lande kein tragfähiger Grund zur Änderung des Gesetzes. Ein forscher Beschluss der Innenministerkonferenz ersetzt nicht die Rechtsgüterabwägung durch den Gesetzgeber.

Als weitere wichtige Änderung sieht der Gesetzentwurf den Wegfall der richterlichen Zustimmung vor der Durchführung der Rasterfahndung vor. Die Streichung des Richtervorbehaltes und stattdessen die bloße Einführung einer polizeilichen Anordnung erscheint angesichts des Ausmaßes der möglichen Eingriffe äußerst bedenklich. Diese Streichung ist zudem nicht erforderlich, weil Eilfälle bereits nach bisherigem Recht abgesichert waren. Es mangelt auch dafür an einer eingehenden Begründung, welche die Verschlechterung der Rechtssituation für die überwiegende Zahl der betroffenen gesetzestreuen Bürger trägt.
Die durch das bisherige richterliche Prüfverfahren gegebene Schutzfunktion ist umso wichtiger, je niedriger die Eingriffsschwelle gesetzt wird.