VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
18.2 Fehlende Anonymisierung bei Beschlüssen zur DNA-Untersuchung
Die Rechtsmedizinischen Institute in Halle und Magdeburg führen u.a. im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren DNA-Untersuchungen durch. Rechtliche Voraussetzung ist eine entsprechende richterliche Anordnung, welche die Staatsanwaltschaft beantragt. In der Regel werden die ergangenen Beschlüsse bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichtes unmittelbar von Polizeivollzugsbeamten zur weiteren Bearbeitung abgeholt. Danach gibt die zuständige Ermittlungsbehörde die Körperzellen des Beschuldigten zur molekulargenetischen Untersuchung an den im Gerichtsbeschluss bezeichneten Sachverständigen zur Untersuchung weiter. Dies hat nach § 81f Abs. 2 Satz 3 StPO so zu geschehen, dass diesem mit dem Material weder Name und Anschrift noch Geburtstag und Geburtsmonat mitgeteilt werden.
Bei der Prüfung der Institute wurden jedoch Kopien einer Reihe von Beschlüssen verschiedener Amtsgerichte gefunden, welche den Beschuldigten bzw. andere Betroffene unter voller Nennung von Name, Vorname, Anschrift sowie Geburtsdatum bezeichneten. Dies war in einem Fall besonders prekär, da der Richter in der Beschlussbegründung sogar auf die Notwendigkeit einer Anonymisierung hingewiesen hatte.
Die Fehler bei der contra legem unterlassenen Anonymisierung lagen im Verantwortungsbereich der betroffenen Staatsanwaltschaften und der Polizeibehörden. In einem Fall lag die Falschbehandlung in der fehlerhaften Verfügungstechnik einer Richterin - dieser Fall wurde aber im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit nicht näher untersucht.
Soweit die aufgefundenen Vorgänge Fälle betrafen, welche von Behörden außerhalb Sachsen-Anhalts bearbeitet wurden, wurden diese an die entsprechenden Landesbeauftragten weitergegeben.
Erwartungsgemäß haben allerdings die angeschriebenen Staatsanwaltschaften mitgeteilt, dass die Polizei die weitere Bearbeitung solcher Sachverhalte übernehme. Womit die Verantwortung der Staatsanwaltschaft aber nicht entschwunden ist.
Auffällig war auch, dass eine der Staatsanwaltschaften und zwei der betroffenen Polizeidirektionen erst nach erneuter Anfrage und längerem Suchen den Erlass des Landesbeauftragten gefunden hatten.
Die bisher vorliegenden Antworten zu dem gesetzwidrigen Verhalten weisen auf eher unspezifische Einzelfehler hin.
Seit 28.10.2002 ist das Verfahren per Erlass durch das Ministerium des Innern geregelt worden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Fehlerquote damit zurückgeht.