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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

18.7 Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (DB-PKHG)

Aus einem anderen Bundesland wurde der Landesbeauftragte darüber informiert, dass die Justizminister des Bundes und der Länder eine Neufassung der DB-PKHG beabsichtigten.

Die Prozesskostenhilfe dient dazu, Personen, welche aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein Gerichtsverfahren vollständig oder teilweise aus eigenen Mitteln zu betreiben, unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung zur Durchsetzung ihrer Interessen zu gewähren. Nach dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe haben Personen, welche eine solche Unterstützung begehren, in umfassender Weise über ihre Einkünfte und Vermögenswerte Auskünfte zu erteilen. Durchführungsbestimmungen sollen gewährleisten, dass in den Verwaltungen der Gerichte - auch zum Schutz der Antragsteller - ein gleichmäßiges Verfahren in der Bearbeitung solcher Anträge stattfindet.

Die dem Landesbeauftragten aufgefallene Regelung in den Durchführungsbestimmungen betraf das Verfahren der Übersendung der bzw. Einsichtnahme in die Prozessakten. Da den Prozessakten das PKH-Beiheft mit den detaillierten wirtschaftlichen und sozialen Daten des PKH-Antragstellers beigeheftet ist, sehen die DB-PKHG vor, dieses Heft bei Versendung der Akte oder Vorlage zur Einsichtnahme durch die gegnerische Partei oder nicht beteiligte Behörden zu entnehmen.
Da sich aus Bestimmungen der ZPO und dem EGGVG ergibt, dass auch Aktenversendungen an bzw. Akteneinsichtnahmen durch sonstige Dritte denkbar sind, ist nach Auffassung des Landesbeauftragten eine entsprechende Ergänzung der DB-PKHG über den schon genannten Empfängerkreis hinaus vorzunehmen. Dies ist auch deshalb notwendig, weil erfahrungsgemäß Durchführungsbestimmungen in der Praxis ohne Prüfung im Einzelfall als Arbeitsgrundlage angewendet werden.

Nach einigem Hin und Her scheint sich eine entsprechende Anpassung der DB-PKHG in Richtung einer datenschutzfreundlicheren Formulierung abzuzeichnen.