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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

20.10 Ausweis zur Gebührenermäßigung

Eine Stadt führte als freiwillige Leistung einen Ausweis zur Gebührenermäßigung im kulturellen, sportlichen und Freizeitbereich ein, der einem bestimmten Personenkreis die Teilnahme finanziell ermöglichen sollte.
Nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt gemeldet hatten und deren gem. § 76 BSHG bereinigtes Einkommen den hundertzehnprozentigen Sozialhilfebedarf nicht überstieg, sollte diese Vergünstigung zugute kommen.

Der Umfang der zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen wurden vom Landesbeauftragten datenschutzrechtlich überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung ergab, dass weder das "Merkblatt" noch der "Antrag auf Ausstellung" den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. In mehreren Beratungsgesprächen wurden die Antragsunterlagen besprochen und anschließend entsprechend den gesetzlichen Vorgaben überarbeitet. Pikant war, dass der Ausweis lediglich eine Laufzeit von 6 Monaten hatte und bei Antragstellung Nachweise abgefordert wurden, die den Zeitraum "3 Monate vor Antragstellung" glaubhaft machen sollten. Hierbei wurde nicht einmal berücksichtigt, ob es sich um einen Erst- oder Folgeantrag handelte.

Der Landesbeauftragte konnte erreichen, dass künftig den Antragstellern ein Hinweisblatt ausgehändigt wird, auf dem die Behörde ankreuzt, welche Unterlagen zur Antragstellung erforderlich sind (Datensparsamkeit). Durch dieses Verfahren wird die bisher praktizierte, aber unzulässige Doppelerhebung ausgeschlossen.