Menu
menu

VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

20.13 Kinderförderungsgesetz (KiFöG)

Mit dem Inkrafttreten des neuen KiFöG am 08.03.2003 haben die Träger der Einrichtungen die geänderten Kinderbetreuungsansprüche zu beachten.

Bereits im Vorfeld der neuen Bestimmungen zeichnete sich bei den Trägern der Einrichtungen eine hohe Verunsicherung über die neuen Betreuungskriterien ab. Rundschreiben und neue Anmeldevordrucke mit teilweise abenteuerlichen Datenerhebungen wurden erarbeitet und verteilt.
Eine Stadt verteilte in ihren Kindertagesstätten ein Rundschreiben mit folgendem Hinweis: Zur Begründung des Anspruchs auf einen Ganztagsplatz sind folgende Nachweise entsprechend der jeweiligen Tätigkeit erforderlich:

  • nicht selbständige Tätigkeit: aktuelle Meldung zur Sozialversicherung von Krankenkasse oder letzte Lohn-/Gehaltsbescheinigung mit Arbeitsstundenangaben vom Arbeitgeber
  • selbständige Tätigkeit: aktueller Nachweis über Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt oder Steuerberater, Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt, Anmeldung zur berufsständischen Kammer von Berufskammer
  • Aus-, Fort- oder Weiterbildung: Bescheid über Bildungsmaßnahme vom Bildungsträger oder Arbeitsamt
  • bei Alleinerziehenden zusätzlich: Vaterschaftsanerkennung und Einwohnermeldeamtsbescheinigung.

Im Einzelfall sollten noch weitere Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden.

Der Landesbeauftragte hat die Stadt darauf hingewiesen, dass sich die Erhebung von Sozialdaten in der Kinder- und Jugendhilfe am "Erforderlichkeitsgrundsatz" des § 62 Abs. 1 SGB VIII auszurichten hat. So kann z.B. der Bedarf für einen ganztägigen Platz in einer Einrichtung durch Auszüge aus Arbeitsverträgen nachgewiesen werden. Dabei dürfen nicht erforderliche Angaben vorher geschwärzt werden. Kann kein Arbeitsvertrag vorgelegt werden, wäre u.a. auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers ausreichend. Für Selbständige ist eine Bestätigung des Finanzamtes oder des Steuerberaters möglich.
Es sollten allerdings keine eigenen Vordrucke der öffentlichen Stellen zur Ausfüllung durch Dritte verwendet werden (unzulässige Datenübermittlung gem. § 64 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 SGB X), da Arbeitgeber durch ein solches Formular die Tatsache des Kontakts zu einem Sozialleistungsträger erfahren können.

Die Stadt wurde aufgefordert, das Verfahren auf eine erforderliche Datenerhebung zur Bedarfsüberprüfung zu beschränken und bereits erhobene Unterlagen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, entweder zu vernichten oder umgehend zurückzugeben. Andernfalls würde eine unzulässige Erhebung und Speicherung von Sozialdaten (§ 63 SGB VIII) vorliegen.