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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

3.2 Archivgut aus der Behörde des Landesbeauftragten

Abgeschlossene Vorgänge aus der Behörde des Landesbeauftragten, die nicht mehr zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt werden, hat der Landesbeauftragte dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten.

Das Landesarchiv hat gem. § 8 ArchG-LSA nach Übernahme das Verfügungsrecht und ist verpflichtet, die Unterlagen nach archivwissenschaftlichen Erkenntnissen zu bearbeiten und der Benutzung zugänglich zu machen. Die Benutzung des Archivgutes richtet sich nach § 10 ArchG-LSA.