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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

18.1 Kennzeichnung von Daten aus besonderen Erhebungsmaßnahmen

Bereits im VI. Tätigkeitsbericht (Ziff. 25) hatte der Landesbeauftragte darauf hingewiesen, dass Daten, welche aus besonders eingriffsintensiven Erhebungsmaßnahmen stammen, zur Sicherung der Zweckbindung besonders zu kennzeichnen sind.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat durch eine entsprechende Entschließung besonders die Pflicht zur Kennzeichnung so gewonnener Daten, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur strategischen Fernmeldeüberwachung des Bundesnachrichtendienstes dargelegt hat, betont und festgestellt, dass diese Pflicht nicht auf den Bereich der Fernmeldeüberwachung beschränkt ist  (Anlage 2).

Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des sog. Großen Lauschangriffs hat die bereits bisher vertretene Rechtsauffassung des Gerichts fortgeschrieben und eine entsprechende Kennzeichnung der durch diese besondere Maßnahme erlangten Daten zur Sicherung der Grundrechte des Einzelnen für erforderlich gehalten.