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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

23.4 Zuständigkeiten im Bereich des Rundfunks

Da den Landesbeauftragten wiederholt Anfragen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern zur Arbeitsweise der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erreichen, weist der Landesbeauftragte darauf hin, dass seine unmittelbare Zuständigkeit weder im Bereich des öffentlich-rechtlichen noch des privaten Rundfunks gegeben ist.

Gemäß § 39 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) sind für den MDR die Vorschriften des Freistaates Sachsen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. Gem. § 42 Abs. 1 MDR-Staatsvertrag tritt an die Stelle des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ein vom Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren und auf Vorschlag des Intendanten bestellter Beauftragter für den Datenschutz. Dieser überwacht gem § 42 Abs. 2 MDR-Staatsvertrag die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des MDR-Staatsvertrages, des Datenschutzgesetzes des Freistaates Sachsen und anderer Vorschriften über den Datenschutz.

Im Bereich des privaten Rundfunks ist gem. § 11 Abs. 3 Mediengesetz LSA die zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen die nach § 38 Abs. 6 BDSG zuständige Aufsichtsbehörde. In Sachsen-Anhalt ist dies das Landesverwaltungsamt.

Aufgrund der genannten Zuständigkeiten muss der Landesbeauftragte die Bürgerinnen und Bürger, die Probleme mit der GEZ haben, an den Datenschutzbeauftragten des MDR verweisen.