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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

8.6 Hundebestandsaufnahme „Ein Hund oder kein Hund?”

Aufgrund der Eingabe eines Betroffenen erhielt der Landesbeauftragte davon Kenntnis, dass in einer Gemeinde eine Hundebestandsaufnahme durchgeführt wurde. Zur Erfassung aller Hunde auf dem Gebiet der Gemeinde wurden die Grundstückseigentümer schriftlich aufgefordert, einen sogenannten Aufnahmebogen auszufüllen und zurückzusenden. Für den Fall der Verweigerung wurde bereits im Anschreiben darauf hingewiesen, dass dies eine Ordnungswidrigkeit darstelle und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Aussicht gestellt. Auf dem Aufnahmebogen sollten Angaben zu Namen, Vornamen und Wohnungsnummer des Hundehalters sowie Rasse, Geschlecht, Alter und Steuernummer des Hundes gemacht werden. Die Erhebung stützte die Gemeinde auf ihre Hundesteuersatzung.

Die Rechtslage in Sachsen-Anhalt stellt sich nach wie vor so dar, dass eine Hundebestandsaufnahme unter Verpflichtung aller Grundstückseigentümer zur Auskunftserteilung einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Auf diese Rechtslage hat der Landesbeauftragte bereits in seinem IV. Tätigkeitsbericht (Ziff. 9.2) hingewiesen und 1998 eine entsprechende Stellungnahme in den KNSA-Nachrichten des Städte- und Gemeindebundes veröffentlichen lassen.

Zur Klarstellung soll auf die bestehende Rechtslage an dieser Stelle noch einmal hingewiesen werden. Nach § 4 Abs. 1 DSG-LSA sind die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Nutzung nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Rechtsvorschrift im Sinne dieser Regelung sind materielle Rechtsnormen im weitesten Sinn, allerdings keine Verwaltungsvorschriften. Rechtsnormen sind auch kommunale Satzungen. Kommunale Satzungen bedürfen allerdings einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

Der Landesgesetzgeber hat aber bisher keine entsprechende gesetzliche Regelung getroffen. Keine Landesvorschrift berechtigt Kommunen, mit Hundesteuersatzungen in die Grundrechte der Bürger einzugreifen. Eine nur allgemeine Regelung, nach der Kommunen Satzungen überhaupt erlassen dürfen, findet sich in § 6 GO LSA. Diese Regelung kann wegen ihres allgemeinen Charakters keine wirksame Einschränkung des verfassungsrechtlich gesicherten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten bewirken. Eine Hundesteuersatzung also, die sich allein auf § 6 GO LSA stützt, kann nicht wirksam in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Bürgers eingreifen. Die Erhebung in der Gemeinde war unzulässig. Die Gemeinde wurde vom Landesbeauftragten auf die Rechtslage hingewiesen.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Regelungen des § 93 der AO i.V.m. § 13 KAG-LSA keine entsprechende Grundlage bilden. Hierzu sei auf die Ausführungen unter Ziff. 9.2 des IV. Tätigkeitsberichtes verwiesen.