Menu
menu

Artikel 16 - Gemeinsame Protokolle und unterstützte Datenformate

(1)    Alle von den Fluggesellschaften für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen erfolgen mittels elektronischer Hilfsmittel, die hinsichtlich der technischen Sicherheitsmaßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen für die vorzunehmende Verarbeitung ausreichende Gewähr bieten. Bei einer technischen Störung werden die PNR-Daten auf jede andere geeignete Weise übermittelt, vorausgesetzt, dass die gleiche Sicherheitsstufe beibehalten und das Datenschutzrecht der Union vollständig eingehalten wird.

(2)    Ein Jahr nach der ersten Annahme der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate durch die Kommission gemäß Absatz 3 erfolgen sämtliche von den Fluggesellschaften für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen auf elektronischem Weg unter Verwendung sicherer Übermittlungsmethoden entsprechend diesen gemeinsamen Protokollen. Diese Protokolle sind für alle Übermittlungen identisch, um die Sicherheit der PNR-Daten während der Übermittlung zu gewährleisten. Die PNR-Daten werden unter Verwendung eines unterstützten Datenformats übermittelt, das die Lesbarkeit der Daten für alle Beteiligten garantiert. Alle Fluggesellschaften sind gehalten, das gemeinsame Protokoll und das Datenformat, das sie für ihre Übermittlungen zu verwenden gedenken, auszuwählen und beides der PNR-Zentralstelle mitzuteilen.

(3)    Die Liste der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate wird mittels Durchführungsrechtsakten von der Kommission erstellt und im Bedarfsfall angepasst. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

(4)    Absatz 1 ist anwendbar, solange die gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht vorliegen.

(5)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb eines Jahres nach der Annahme der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Protokolle und Datenformate die erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen werden, damit die gemeinsamen Protokolle und Datenformate angewendet werden können.

 

Artikel 15          Inhalt          Artikel 17