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Artikel 19 - Überprüfung

(1)    Anhand von Informationen der Mitgliedstaaten, einschließlich der statistischen Daten nach Artikel 20 Absatz 2, nimmt die Kommission bis zum 25. Mai 2020 eine Überprüfung aller Elemente dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und erläutert diesen.

(2)    Bei der Vornahme ihrer Überprüfung berücksichtigt die Kommission insbesondere

a)    die Einhaltung des einschlägigen Schutzstandards bezüglich personenbezogener Daten;
b)    die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung von PNR-Daten für jeden der in dieser Richtlinie genannten Zwecke;
c)    die Datenspeicherungsfristen;
d)    die Effektivität des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und
e)    die Qualität der Prüfungen, einschließlich in Bezug auf die nach Maßgabe von Artikel 20 erhobenen statistischen Daten.

(3)    Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält zudem eine Überprüfung der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit der Aufnahme der obligatorischen Erhebung und Übermittlung von PNR-Daten in Bezug auf sämtliche oder ausgewählte EU-Flüge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Die Kommission berücksichtigt dabei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, insbesondere jener Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 2 diese Richtlinie auf EU-Flüge anwenden. In dem Bericht wird auch geprüft, ob es erforderlich ist, Wirtschaftsteilnehmer, die keine Beförderungsunternehmen sind, wie etwa Reisebüros oder Reiseveranstalter, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen — einschließlich Flugbuchungen — erbringen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen.

(4)    Auf der Grundlage der Überprüfung nach diesem Artikel legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor.

 

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