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Artikel 20 - Statistische Daten

Zentralstellen übermittelten PNR-Daten zur Verfügung. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2)    Die Statistiken müssen mindestens Folgendes ausweisen:

a)    die Gesamtzahl der Fluggäste, deren PNR-Daten erhoben und ausgetauscht worden sind;
b)    die Zahl der Fluggäste, bei denen eine weitere Überprüfung für angezeigt erachtet wurde.

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