Artikel 20 - Statistische Daten
Zentralstellen übermittelten PNR-Daten zur Verfügung. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Die Statistiken müssen mindestens Folgendes ausweisen:
a) die Gesamtzahl der Fluggäste, deren PNR-Daten erhoben und ausgetauscht worden sind;
b) die Zahl der Fluggäste, bei denen eine weitere Überprüfung für angezeigt erachtet wurde.