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Artikel 21 - Vertraulichkeit der Verarbeitung

Die bei einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft beschäftigten Personen sowie selbst als Auftragsverarbeiter handelnde Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, dürfen personenbezogene Daten nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, es bestehen Verpflichtungen aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften.

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