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Artikel 28 - Konsultation

(1) Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Ausarbeitung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, an denen ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft allein oder gemeinsam mit anderen beteiligt ist.

(2) Wenn die Kommission einen Vorschlag für Rechtsvorschriften bezüglich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten annimmt, konsultiert sie den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

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