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Artikel 30 - Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die für die Verarbeitung Verantwortlichen unterstützen auf Ersuchen den Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem sie insbesondere die Auskünfte nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a) geben und den Zugang nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b) gewähren.

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