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Artikel 32 - Rechtsbehelfe

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitfälle, die die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen, einschließlich Schadenersatzklagen, zuständig.

(2) Unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht kann jede betroffene Person beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr in Artikel 286 des Vertrags eingeräumten Rechte infolge der Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft verletzt wurden.
Ergeht innerhalb von sechs Monaten keine Antwort des Europäischen Datenschutzbeauftragten, so gilt die Beschwerde als abgelehnt.

(3) Gegen Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

(4) Jede Person, die wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten oder jeder anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung einen Schaden erlitten hat, hat einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß Artikel 288 des Vertrags.

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