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Artikel 48 - Tätigkeitsbericht

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor, den er gleichzeitig veröffentlicht.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte übermittelt den Tätigkeitsbericht den übrigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, die insbesondere im Zusammenhang mit der Beschreibung der Maßnahmen, die aufgrund der Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 31 getroffen werden, Bemerkungen im Hinblick auf eine etwaige Prüfung des Berichts durch das Europäische Parlament vorbringen können.

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