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Artikel 6 - Änderung der Zweckbestimmung

Unbeschadet der Artikel 4, 5 und 10 gilt Folgendes:

1. Personenbezogene Daten dürfen nur dann für andere Zwecke als die, für die sie erhoben wurden, verarbeitet werden, wenn die Änderung der Zwecke durch die internen Vorschriften des Organs oder der Einrichtung der Gemeinschaft ausdrücklich erlaubt ist.

2. Mit Ausnahme zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Gewährleistung der Sicherheit oder Kontrolle der Verarbeitungssysteme oder -vorgänge erfasst werden, für keinen anderen Zweck verwendet werden.

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