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Empfehlungen des EDSA beim Datentransfer in Drittländer als Ergänzung zu den neuen Standarddatenschutzklauseln und anderen Übermittlungsinstrumenten

Der EDSA verabschiedete am 10. November 2020 zwei Papiere (1/2020 und 2/2020), die die Verantwortlichen unterstützen sollen, Datenexporte in Drittstaaten datenschutzkonform zu gestalten. Während die Empfehlungen 01/2020 zu Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungsinstrumenten zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Schutzniveaus für personenbezogene Daten vorzunehmende Prüfschritte beschreibt, fassen die Empfehlungen 2/2020 zu den wesentlichen Garantien bei Überwachungsmaßnahmen zusammen, welche Anforderungen an die Rechtsordnung eines Drittstaates zu stellen sind, damit ein angemessenes Schutzniveau festgestellt werden kann. Die dort genannten wesentlichen Garantien sind unter anderem Gegenstand der Prüfung, ob das Recht oder die Praxis des Drittstaats im Zusammenhang mit einer spezifischen Datenübermittlung irgendwelche Elemente enthält, die die Wirksamkeit des Übermittlungsinstruments, auf die sie sich stützt, beeinträchtigen könnten.

Nach öffentlicher Konsultation der Empfehlungen 01/2020 wurde am 18. Juni 2021 eine endgültige Version erstellt. Neuerungen ergeben sich bei deren Pflichten zur Bewertung der Rechtslage des Drittlandes im Sinne eines angemessenen Datenschutzniveaus. Nunmehr dürfen die "praktischen Erfahrungen" des Datenimporteurs mit Datenherausgabeersuchen oder Datenabgriffen durch (Sicherheits-)Behörden in die Bewertung einfließen. Die Empfehlungen ergänzen die neuen Standarddatenschutzklauseln der EU-KOM für Datentransfers in Drittländer. Dazu wird auf die Pressemitteilung der DSK vom 21. Juni 2021 hingewiesen.
 

Empfehlungen 1/2020 zu Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungstools zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Schutzniveaus für personenbezogene Daten (Version 2.0 vom 18. Juni 2021)

Empfehlungen 2/2020 zu den wesentlichen europäischen Garantien in Bezug auf Überwachungsmaßnahmen (vom 10. November 2020)