Neue Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer
Die Europäische Kommission beschloss am 4. Juni 2021 neue Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach Art. 46 Abs. 2 lit. c) DS-GVO. Dieses Mustervertragswerk kann für die Datenübermittlung in Drittländer eingesetzt werden, sofern der Datentransfer nicht aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses bezüglich des betreffenden Drittlands (Art. 45 DS-GVO) oder anderer Bestimmungen nach Art. 44 ff. DS-GVO erfolgt.
Die Standarddatenschutzklauseln spiegeln die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wider und berücksichtigen das "Schrems II"-Urteil des EuGH, nach dem ein hohes Datenschutzniveau für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten ist. Diese neuen Instrumente helfen europäischen Unternehmen die Anforderungen an sichere Datenübermittlungen zu erfüllen und gleichzeitig den freien grenzüberschreitenden Datenverkehr ohne rechtliche Hindernisse zu ermöglichen.
Obwohl für bestehende Verträge nach der Entscheidung 2001/497/EG und des Beschlusses 2010/87/EU Übergangszeiten bestehen (Art. 4), sollten Unternehmen frühzeitig ihre Verträge zum Datentransfer anpassen und die neuen Standarddatenschutzklauseln übernehmen. Verpflichtend sind die neuen Standarddatenschutzklauseln seit dem 27. September 2021 für Neuverträge zu verwenden. Eine Umstellung sämtlicher Altverträge auf die neuen Standarddatenschutzklauseln hatte bis zum 27. Dezember 2022 zu erfolgen.

