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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

15. Landtag

Veröffentlichung auf der Internetseite des Landtags

Der Landesbeauftragte hatte sich in den früheren Tätigkeitsberichten (z.B. III. Tätigkeitsbericht, Ziff. 12.2, und IV. Tätigkeitsbericht, Ziff. 12.2, 13.3) schon mehrfach mit Problemen des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets durch öffentliche Stellen auseinandergesetzt. Anfang 2003 tauchte das Problem erneut auf, diesmal bei der Landtagsverwaltung.

Ein Beschwerdeführer hatte festgestellt, dass er namentlich auf einer Seite des Internetangebots des Landtags genannt wurde.
Dabei handelte es sich um eine von der Landtagsverwaltung eingestellte Antwort auf eine Kleine Anfrage an die Landesregierung zum Verein "Miteinander e.V.". Die Antwort des Ministeriums für Gesundheit und Soziales enthielt in der Anlage die Kopie der Teilnehmerliste zur Gründungsversammlung dieses Vereins. Aus dieser Liste waren die Gründungsmitglieder nicht nur namentlich, sondern auch mit den Privatadressen und der jeweiligen eigenhändigen Unterschrift zu ersehen.
Die Landtagsverwaltung sah die datenschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der sensiblen personenbezogenen Daten in der Anlage und fragte bei der Landesregierung zurück. Diese hielt die Einstellung ins Internet aber für unbedenklich.

Der Landesbeauftragte gab dem betroffenen Bürger Recht. Die Landesregierung hat bei Antworten nach Art. 53 LVerf auch die Schutzvorschriften im dortigen Absatz 4 zu berücksichtigen. Die detaillierten personenbezogenen Angaben zu den Vereinsmitgliedern in der Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage durften nicht ohne Rechtsgrundlage ins weltweit zugängliche Internet eingestellt werden. Unstreitig erlaubt oder erfordert Art. 53 LVerf eine solche Einstellung nicht, die allgemeinen Vorschriften des DSG-LSA ebenso wenig.

Personenbezogene Daten sind über das Internet weltweit einsehbar und ihre leichte Auffindbarkeit durch Suchmaschinen (z.B. google.de) ist die Regel. Wer also als öffentliche Stelle solche Daten ins Internet einstellt, nimmt rechtlich und tatsächlich Datenübermittlungen ins Ausland vor. Diese sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 DSG-LSA zulässig.
Auch wenn - wie in diesem Fall - die Einsichtsmöglichkeit für jedermann in das Vereinsregister nach § 79 BGB bestand, rechtfertigt dies nicht das Einstellen der gleichen Information in das Internet (zur Einsicht in/Auskunft aus einem Register siehe auch Ziff. 26.3). Denn eine Veröffentlichung über das Internet stellt rechtlich wie tatsächlich eine andere Qualität des Informationszugangs dar.
Deshalb kommt als Rechtsgrundlage für ein weltweit einsehbares Einstellen personenbezogener Daten in der Regel nur die informierte Einwilligung der Betroffenen gemäß § 4 Abs. 2 DSG-LSA in Betracht. Deren Erklärung muss sich ausdrücklich auf das Internet beziehen.

Im vorliegenden Fall konnte der Landesbeauftragte unmittelbar nach Bekannt werden des Sachverhalts die Entfernung der Anlage aus dem Internetangebot des Landtages veranlassen.
Ob bei diesem Sachverhalt auch eine eigene Verantwortung der Landtagsverwaltung bei einer solchen Nutzung elektronischer Medien zum Tragen kommt, wird z.Zt. noch bundesweit diskutiert. Eine abschließende Meinungsbildung steht noch aus.