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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

19.6 Nutzung des Internets

In immer mehr Schulen wird das Medium Internet als Unterrichtsmittel eingesetzt, da dem Erlangen von Medienkompetenz in der heutigen Gesellschaft eine große Bedeutung zukommt. Bereits in seinen bisherigen Tätigkeitsberichten (III. Tätigkeitsbericht, Ziff. 23.2 ; V. Tätigkeitsbericht, Ziff. 17.1 ) hat der Landesbeauftragte dazu Hinweise gegeben bzw. auf die Risiken und Gefahren hingewiesen, die beim Anschluss von Schulnetzen an das Internet bestehen.
Entscheidend für die datenschutzrechtlichen Anforderungen ist auch die jeweilige Nutzungsform . So kann die Schule ihren Schülern neben der ausschließlichen Nutzung für schulische Zwecke auch die private Nutzung des Internets außerhalb des Unterrichts gestatten, oder sie kann sich mit einer eigenen Homepage im Internet präsentieren.

Nutzung ausschließlich für schulische Zwecke
Ist die Nutzung des Internet ausschließlich für schulische Zwecke gestattet, so ist die Schule gegenüber den Lehrern und Schülern nicht Anbieter im Sinne des TKG. Die Erhebung und Verarbeitung von Verbindungs- und Inhaltsdaten, d.h. von Daten, die über das Nutzungsverhalten der Lehrer und Schüler Auskunft geben, richtet sich für Lehrer nach den einschlägigen Vorschriften des BG LSA bzw. DSG-LSA und für Schüler nach den Vorschriften des § 84a SG i.V.m. dem DSG-LSA.
Da der Schule und insbesondere dem verantwortlichen Lehrer eine Kontroll- und Aufsichtspflicht obliegt, muss durch geeignete Mittel verhindert werden, dass die Schüler im Internet z.B. Informationen mit jugendgefährdendem oder strafrechtlichem Inhalt abrufen. Diese Kontrolle sollte sich jedoch gem. § 1 Abs. 2 DSG-LSA am Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit orientieren: So ist beispielsweise der Einsatz von Filtersystemen zusammen mit der unmittelbaren Kontrolle durch den aufsichtsführenden Lehrer einer nachlaufenden Kontrolle durch Protokollierung aller Zugriffe vorzuziehen.

Daten, die zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden, unterliegen gem. § 10 Abs. 4 DSG-LSA einer engen Zweckbindung, d.h. sie dürfen nur für diese Zwecke und nicht etwa zu einer Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden.

Grundsätzlich empfiehlt der Landesbeauftragte, in einer Nutzungsordnung festzulegen, in welchem Umfang eine Protokollierung und Auswertung erfolgt und welche Sanktionen ein Missbrauch zur Folge hat. Des Weiteren empfiehlt sich, in der Nutzungsordnung festzulegen, dass es sich bei der Benutzung von E-Mails ausschließlich um eine schulische Nutzung handelt und der verantwortliche Lehrer daher von deren Inhalt Kenntnis nehmen darf. Wird dies nicht festgelegt und handelt es sich im Einzelfall um eine private E-Mail, wird bei der Kenntnisnahme durch den Lehrer oder die Schulleitung das Fernmeldegeheimnis (§ 85 TKG) verletzt.

Private Nutzung außerhalb des Unterrichts
Bietet die Schule ihren Schülern die Möglichkeit, Internetdienste und E-Mail auch außerhalb des Unterrichts – also privat – zu nutzen, so muss sie als Anbieter im Sinne der TKG sowohl das Fernmeldegeheimnis als auch die Vorschriften der TDSV beachten. Eine Zugriffsprotokollierung im Rahmen der auch außerhalb des Unterrichts bestehenden Aufsichtspflicht wäre dann unzulässig, da die TDSV eine Speicherung dieser Verbindungsdaten nur zu Zwecken der Abrechnung (§ 6 Abs. 2 TDSV) oder nach Einwilligung des Nutzers (§ 3 Abs. 1 TDSV) vorsieht.
Da an den Schulen im Allgemeinen keine Abrechnung erfolgt, empfiehlt der Landesbeauftragte - neben der Festlegung konkreter Regelungen in einer Nutzungsordnung -, von jedem Schüler (bei Minderjährigen bis zum Erreichen der Einsichtsfähigkeit von den Erziehungsberechtigten, s. Ziff. 19.1 ) eine Einwilligungserklärung einzuholen, die die Protokollierung im erforderlichen Umfang und eine stichprobenhafte Auswertung dieser Protokolle zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollpflichten gestattet. Aufgrund des Fernmeldegeheimnisses sollte in der Einwilligungserklärung konkret festgelegt werden, unter welchen Umständen welche Personen vom Inhalt privater E-Mails Kenntnis nehmen dürfen. Allerdings ist auch bei der außerschulischen Nutzung der eingangs genannte Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit zu beachten.

Kann infolge der konkreten Gestaltung die rein schulische und die private Nutzung faktisch nicht getrennt werden, unterliegt die Gesamtnutzung dem Fernmeldegeheimnis.

Veröffentlichung eines Internetangebotes (Homepage)
Mit der Veröffentlichung eines Internetangebotes unterliegt die Schule als Tele- bzw. Mediendiensteanbieter einer Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen. Dabei ist die Einordnung, ob es sich bei dem jeweiligen Angebot um einen Tele- oder einen Mediendienst handelt, unerheblich, da die Regelungen des TDG bzw. TDDSG und des MDStV in den wesentlichen Punkten identisch sind.
Einige Anforderungen an Internetangebote wie die Anbieterkennzeichnung, die datenschutzrechtliche Unterrichtung der Nutzer und die Kennzeichnung externer Links sollen im Folgenden kurz erläutert werden:

1 . Anbieterkennzeichnung (Impressum)

Gemäß § 6 TDG bzw. § 10 Abs. 2 MDStV hat die Schule als Anbieter von Tele- bzw. Mediendiensten folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • Name und Anschrift

  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail).

Schülereigene Homepages, die im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften oder auch privat erstellt und veröffentlicht werden, stehen, ähnlich wie Schülerzeitungen gem. § 54 Abs. 3 SG, außerhalb der Verantwortung der Schule. Darauf muss dann auch im Impressum hingewiesen werden.

2 . Datenschutzrechtliche Unterrichtung (Datenschutzhinweis,
Datenschutz-Policy)

Gemäß § 4 Abs. 1 TDDSG bzw. § 18 Abs. 1 MDStV hat die Schule als Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss jederzeit abrufbar sein.

Auch wenn ein Internetangebot keine Formulare enthält, in die ein Nutzer personenbezogene Daten eintragen könnte, so wird doch in vielen Fällen bei der Protokollierung der Zugriffe auf das Internetangebot die IP-Adresse des Nutzers gespeichert. Aus der IP-Adresse, die meist dynamisch vergeben wird, kann zwar nicht direkt auf den Nutzer geschlossen werden, mit zusätzlichen Informationen ist jedoch eine Identifizierung des Nutzers möglich. Somit handelt es sich bei dessen IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum, wenn diese eine natürliche Person bezeichnet.

Zwar darf der Diensteanbieter gem. § 6 Abs. 1 TDDSG bzw. § 19 Abs. 2 MDStV personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen (Nutzungsdaten), allerdings gilt dies gem. § 6 Abs. 4 TDDSG bzw. § 19 Abs. 5 MDStV über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus nur für Zwecke der Abrechnung , d.h. bei kostenlosen Internetangeboten sind die Nutzungsdaten einschließlich der IP-Adresse nach Ende des Nutzungsvorgangs zu löschen .

Der Landesbeauftragte empfiehlt, die datenschutzrechtliche Unterrichtung des Nutzers bereits beim Aufruf des Angebotes z.B. durch einen Link „Datenschutz-Hinweis” auf der Startseite vorzunehmen. Da es sich bei Internetangeboten von Schulen in der Regel um kostenlose Informationsangebote handelt, ist der Nutzer darüber zu informieren, dass nach Ende der Nutzung dieses Angebotes keine personenbezogenen Daten gespeichert werden.

3 . Kennzeichnung externer Links

Gemäß § 4 Abs. 5 TDDSG bzw. § 18 Abs. 5 MDStV ist dem Nutzer die Weiterleitung zu einem anderen Diensteanbieter anzuzeigen. Dies kann z.B. durch die Kennzeichnung dieser fremden Links mit [Externer Link] erfolgen. Der Nutzer soll damit darauf hingewiesen werden, dass er nun das Angebot der jeweiligen Schule verlässt.

Werden auf der schuleigenen Homepage Links zu fremden Angeboten bereitgestellt, so sollte darauf hingewiesen werden, dass sich die Schule bei Einrichtung des Links von der Rechtmäßigkeit der Inhalte überzeugt hat, allerdings keine Haftung übernommen wird, da nicht auszuschließen ist, dass die Inhalte mittlerweile verändert wurden.

Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet
Die Veröffentlichung von Lehrer- oder Schülerdaten bzw. Daten ehemaliger Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte etc. im Internet kommt einer Übermittlung ins Ausland gleich.
Da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DSG-LSA in der Regel nicht gegeben sind, kommt eine Veröffentlichung nur infrage, wenn Betroffene ihre Einwilligung gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 DSG-LSA zur Veröffentlichung im Internet erklärt haben.
Für eine Einwilligung sind dabei die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 DSG-LSA , die sog. "informierte Einwilligung", bzw. bei elektronischer Einwilligung § 4 Abs. 3 DSG-LSA zu beachten. Gerade bei der Einstellung personenbezogener Daten im I nternet muss ein Betroffener über die Risiken einer weltweiten Veröffentlichung informiert werden.
Vor der Einstellung von personenbezogenen Daten sollte deshalb der Datenschutzbeauftragte der Schule beteiligt werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenvorgaben zu unterstützen.

Über Gefahren bei der automatisierten Datenverarbeitung, u.a. bei der Internetnutzung, dem E-Mail-Einsatz und insbesondere durch Computerviren, hat der Landesbeauftragte bereits seit seinem III. Tätigkeitsbericht, Ziff. 13 , und im IV. Tätigkeitsbericht, Ziff. 13.3 , informiert. In diesem Tätigkeitsbericht verweist er auf die Ziffn. 12.1 bis 12.3 und Ziff. 12.5 .