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Entschließung der 53. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 17./18. April 1997 in München

Geplante Verpflichtung von Telediensteanbietern, Kundendaten an Sicherheitsbehörden zu übermitteln

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Teledienstedatenschutzgesetz (Artikel 2 (§ 5 Absatz 3) des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes vom 20.12.1996 - BR-Drs. 966/96) sieht vor, dass die Anbieter von Telediensten (z.B. Home-Banking, Home-Shopping) dazu verpflichtet werden sollen, insbesondere der Polizei und den Nachrichtendiensten Auskunft über Daten zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung der Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden (sog. Bestandsdaten) zu erteilen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden sich entschieden gegen die Aufnahme einer solchen Übermittlungsvorschrift in das Teledienstedatenschutzgesetz des Bundes. Eine Folge dieser Vorschrift wäre, dass Anbieter von elektronischen Informationsdiensten (z.B. Diskussionsforen) offenlegen müssten, welche ihrer Kunden welche Dienste, z.B. mit einer bestimmten politischen Tendenz, in Anspruch nehmen. Darin läge ein massiver Eingriff nicht nur in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch in die Informations- und Meinungsfreiheit des einzelnen. Das geltende Recht, insbesondere die Strafprozeßordnung und das Polizeirecht enthalten hinreichende Möglichkeiten, um strafbaren und gefährlichen Handlungen auch im Bereich der Teledienste zu begegnen. Über die bisherige Rechtslage hinaus würde bei Verabschiedung der geplanten Regelung zudem den Nachrichtendiensten ein nicht-öffentlicher Datenbestand offenstehen. In keinem anderen Wirtschaftsbereich sind vergleichbare Übermittlungspflichten der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Kunden bekannt.

Mit guten Gründen haben deshalb die Länder davon abgesehen, in den inzwischen von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Staatsvertrag über Mediendienste eine vergleichbare Vorschrift aufzunehmen. In der Praxis werden sich aber für Bürger und Online-Dienstanbieter schwierige Fragen der Abgrenzung zwischen den Geltungsbereichen des Mediendienste-Staatsvertrags und des Teledienstedatenschutzgesetzes ergeben. Auch aus diesem Grund halten die Datenschutzbeauftragten eine Streichung der Vorschrift des § 5 Absatz 3 aus dem Entwurf für ein Teledienstedatenschutzgesetz für geboten.