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Entschließung der 56. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 05./06. Oktober 1998 in Wiesbaden

Verweigerung der Auskunft durch das Bundesamt für Finanzen auf Anfragen Betroffener über ihre Freistellungsaufträge

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder betonen das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Auskunft über ihre Daten auch gegenüber der Finanzverwaltung (§ 19 BDSG). Die Betroffenen haben Anspruch, vor dem Bundesamt für Finanzen Auskunft über die Freistellungsaufträge zu erhalten, die sie ihrer Bank im Zusammenhang mit dem steuerlichen Abzug von Zinsen erteilt haben.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat die Verweigerung der Auskünfte gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen beanstandet und dieses aufgefordert, den entsprechenden Erlass an das Bundesamt aufzuheben. Bisher hat das Ministerium in der Sache allerdings nicht eingelenkt.

Für die Betroffenen ergibt sich hierdurch ein unhaltbarer Zustand. Ihnen wird die Auskunft zu Unrecht vorenthalten.

Die Datenschutzbeauftragten der Länder unterstützen mit Nachdruck die Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen, seinen Erlass an das Bundesamt für Finanzen aufzuheben und dieses anzuweisen, dem Auskunftsanspruch der Auftraggeber von Freistellungsaufträgen nachzukommen.