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Entschließung der 57. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 25./26. März 1999 in Schwerin

Zur geplanten erweiterten Speicherung von Verbindungsdaten in der Telekommunikation

Die Bundesregierung und der Bundesrat werden demnächst über den Erlaß der seit längerem überfälligen Rechtsverordnung zum Datenschutz in der Telekommunikation auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zu entscheiden haben.

Im Gegensatz zur früheren analogen Vermittlungstechnik erzeugt und verarbeitet das digitalisierte Telekommunikationsnetz (ISDN-Netz) in großem Umfang personenbezogene Verbindungsdaten. Dies zwingt zu begrenzenden, am Grundsatz der Datensparsamkeit orientierten Regelungen, um das Fernmeldegeheimnis und das Grundrecht der Telefonkundinnen und -kunden auf unbeobachtete Kommunikation zu garantieren.

Die bisher geltende Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung von 1996 sieht vor, daß die Verbindungsdaten unter Kürzung der Zielrufnummer regelmäßig bis zu 80 Tagen nach Versendung der Rechnung gespeichert werden dürfen. Über diese Frist hinaus dürfen Verbindungsdaten nur gespeichert bleiben, wenn Streit zwischen dem Telekommunikationsunternehmen und den Kunden über die Richtigkeit der Abrechnung entsteht.

Demgegenüber gibt es Überlegungen für eine neue Telekommunikations-Datenschutzverordnung, daß alle Verbindungsdaten>

Hiergegen wenden sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit Entschiedenheit. Sie sehen darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Telefonkundinnen und -kunden auf unbeobachtete Kommunikation.

Auch das Telekommunikationsgesetz hebt die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung ausdrücklich hervor. Personenbezogene Daten, die für Zwecke der Telekommunikation erhoben und verarbeitet werden, dürfen nur solange gespeichert bleiben, wie es zu diesen Zwecken erforderlich ist. Auch die vom Gesetz geforderte Höchstfrist für die Speicherung von Verbindungsdaten muß sich am Grundsatz der Datensparsamkeit orientieren, solange sich die Kundin und der Kunde nicht ausdrücklich für eine längere Speicherung entscheiden.

Die Dauer einer zivilrechtlichen Verjährungsfrist kann ebenfalls kein rechtfertigender Anlaß für eine solche Datenspeicherung sein. Jedenfalls müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn die Rechnung beglichen und unbestritten ist und damit der vertragliche Speicherzweck erledigt ist.

Da eine telekommunikations- oder zivilrechtlich bedingte Notwendigkeit für eine derart lange Speicherfrist der Verbindungsdaten somit nicht ersichtlich ist, würde sie eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat zu unbestimmten Zwecken darstellen.

Diese Speicherung von Kommunikationsdaten wäre auch nicht mit der Überlegung zu rechtfertigen, daß diese Daten zum Zwecke eventueller künftiger Strafverfolgung benötigt werden könnten. Die mit einer solchen Speicherung verbundene vorsorgliche Überwachung unverdächtiger Bürgerinnen und Bürger wäre unzulässig.