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Entschließung der 61. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 08./09. März 2001 in Düsseldorf

Datenschutz in der Abgabenordnung

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind sich einig, dass zur Umsetzung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung in die Abgabenordnung insbesondere folgende Punkte aufgenommen werden müssen:

  1. Die datenschutzrechtliche Absicherung der Datenverarbeitung.
  2. Die gesetzliche Festschreibung eines Rechtes auf Auskunft und Akteneinsicht.
  3. Die Gewährung von Rechtsansprüchen auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten: Festlegung von Löschungsfristen.
  4. Gesetzliche Regelungen zum Outsourcing und der Datenverarbeitung im Auftrag.
  5. Gesetzliche Regelungen zur Zulässigkeit und dem Gegenstand von Kontrollmitteilungen innerhalb der Finanzverwaltung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und des Übermaßverbotes.
  6. Die Aufnahme einer eigenständigen Regelung über die Schadensersatzpflicht für Datenschutzverstöße.
  7. Die Harmonisierung oder einzelstaatliche Abstimmung der Auskunftserteilung an ausländische Behörden, Anpassung an die §§ 4b, 4c E-BDSG.

Außerdem sind die Zugriffsrechte auf Unternehmensdaten bei Betriebsprüfungen durch § 147 VI AO angemessen zu begrenzen,

a) insbesondere durch ein Verbot einer Parallelbuchführung durch die Finanzämter und

b) eines generellen automatisierten Datenabgleichs zwischen Buchhaltungen verschiedener Unternehmen/Selbständiger.