Entschließung der 95. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder am 25. und 26. April 2018 in Düsseldorf
Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen nur im erforderlichen Maß und nach einem rechtsstaatlichen und transparenten Verfahren
Zunehmend werden im Rahmen von öffentlichen und privaten Veranstaltungen Personen, die in unterschiedlichen Funktionen auf einem Veranstaltungsgelände tätig werden wollen oder sonst Zutritt zu Sicherheitszonen begehren (beispielsweise Anwohner), durch Sicherheitsbehörden auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Auch bei privaten Veranstaltungen fordern die Polizeien die Veranstalter bisweilen dazu auf, dafür zu sorgen, dass alle im Rahmen der Veranstaltung Tätigen einer solchen Prüfung unterzogen werden. In den meisten Fällen ist alleinige Grundlage für diese Maßnahmen immer noch die Einwilligung der Betroffenen.
Bereits vor mehr als zehn Jahren haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in ihrer Entschließung vom 25./26. Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass allein die Einwilligung der Betroffenen in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung keine legitimierende Grundlage für solche tiefen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen kann. Die wiederholten Forderungen nach Schaffung gesetzlicher Grundlagen haben seitdem die Gesetzgeber nur weniger Bundesländer aufgegriffen.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) fordert die Gesetzgeber und die Verantwortlichen deshalb erneut nachdrücklich auf, für ein rechtsstaatliches und transparentes Verfahren solcher Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu sorgen, das auf das absolut erforderliche Maß beschränkt bleibt, sowohl was den Umfang der Überprüfung als auch den betroffenen Personenkreis betrifft. Dabei sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nur aufgrund einer spezifischen Rechtsgrundlage
Die Gesetzgeber werden aufgefordert, bereichsspezifische Rechtsgrundlagen zu schaffen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und aus denen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Überprüfungen klar und für die Bürgerinnen und Bürger erkennbar ergeben.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nur im erforderlichen Maß
Anwendung, Umfang, Kreis der betroffenen Personen und die Datenverarbeitung sind auf das Erforderliche zu beschränken. Generell dürfen Zuverlässigkeitsüberprüfungen nur bei solchen Veranstaltungen eingesetzt werden, die aufgrund ihrer spezifischen Ausprägung infolge einer belastbaren Gefahrenprognose als besonders gefährdet bewertet werden. Korrespondierend müssen die personenbezogenen Daten, die in den zum Abgleich herangezogenen Dateien und Informationssystemen gespeichert sind, nicht nur eine ausreichende Qualität haben, es dürfen auch nur hinreichend gewichtige Delikte in die Überprüfung einbezogen werden. Zudem müssen die Kriterien, die zur Annahme von Sicherheitsbedenken führen, einen konkreten Bezug zu den abzuwehrenden Gefahren haben.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nur in einem transparenten Verfahren
Die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen müssen durch ein transparentes Verfahren gewährleistet werden. Dazu müssen insbesondere Anhörungsrechte der betroffenen Personen rechtlich verankert werden. Im praktischen Verfahren kann im Einzelfall auch die Einrichtung einer Clearingstelle sinnvoll sein. Zudem sollten zumindest die Datenschutzbeauftragten der Verantwortlichen frühzeitig vorab beteiligt werden, damit eine datenschutzrechtliche Beratung für eine datensparsame Ausgestaltung und Beschränkung des konkreten Verfahrens stattfinden kann.