Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 23. Mai 2012
"Patientenrechte müssen umfassend gestärkt werden"
Datenschutzkonferenz fordert die Bundesregierung zur Überarbeitung des vorgelegten Gesetzentwurfs auf!
Mit dem im Januar 2012 der Öffentlichkeit vorgestellten und nun dem Bundeskabinett zugeleiteten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) sollen insbesondere die bislang von den Gerichten entwickelten Grundsätze des Arzthaftungs- und Behandlungsrechts zusammengeführt und transparent für alle an einer Behandlung Beteiligten geregelt werden.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder teilt das Anliegen der Bundesregierung, die Rechte von Patientinnen und Patienten zu stärken.
Die Datenschutzkonferenz hält allerdings die vorgelegten Regelungen in dem Entwurf eines Patientenrechtegesetzes für nicht ausreichend. Sie fordert die Bundesregierung nachdrücklich auf, den Gesetzentwurf zu überarbeiten und dabei die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
- Die vertraglichen Offenbarungsobliegenheiten der Patientinnen und Patienten gegenüber den Behandelnden dürfen nicht ausgeweitet werden. Die Patientinnen und Patienten dürfen nicht zur Offenlegung von Angaben über ihre körperliche Verfassung verpflichtet werden, die keinen Behandlungsbezug haben.
- Die Patientinnen und Patienten müssen in jedem Fall und nicht erst auf Nachfrage über erlittene Behandlungsfehler informiert werden.
- Der Gesetzentwurf sollte im Zusammenhang mit der Behandlungsdokumentation um verlässliche Vorgaben zur Absicherung des Auskunftsrechts der Patientinnen und Patienten sowie zur Archivierung und Löschung ergänzt werden. Der Zugang der Patientinnen und Patienten zu der sie betreffenden Behandlungsdokumentation darf nur in besonderen Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Die in dem Entwurf vorgesehenen Beschränkungen sind zu weitgehend und unpräzise. Zudem sollte klargestellt werden, dass auch berechtigte eigene Interessen der Angehörigen einen Auskunftsanspruch begründen können.
- Der Gesetzentwurf ist um Regelungen zur Einbeziehung Dritter im Rahmen eines Behandlungsvertrages (Auftragsdatenverarbeitung) zu ergänzen.
- Regelungsbedürftig ist ferner der Umgang mit der Behandlungsdokumentation beispielsweise im Falle eines vorübergehenden Ausfalls, des Todes oder der Insolvenz des Behandelnden. Im Bereich der Heilberufe fehlt es - anders als z. B. bei den Rechtsanwälten - an einem bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen.