Pressemitteilung vom 7. August 2025
Fotografieren auf Schulveranstaltungen - Der Datenschutz steht dem Fotografieren bei Einschulungsveranstaltungen nicht entgegen
Eltern und Verwandte dürfen in der Regel die Einschulung ihres Kindes fotografisch festhalten. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn nur die eigenen Kinder aufgenommen und die Fotos nur im engen Familien- und Freundeskreis gezeigt werden. Die Einschulung ist ein herausragendes Ereignis für die ganze Familie. Weitere familiär bedeutende Schulveranstaltungen, wie z. B. Schulfeste, folgen in der Schulzeit. Eltern und Verwandte wollen dies in der Regel fotografisch festhalten. Werden weitere Personen aufgenommen und sollen die Fotos auch außerhalb des familiären Umfeldes veröffentlicht werden, sind die Rechte der betroffenen Personen zu beachten. Die Verwendung der Fotos bedarf dann ihrer Zustimmung. Beschwerden an die Landesdatenschutzbeauftragte zeigen auf, dass besorgte Schulleitungen daher dazu neigen, aus Datenschutzgründen auf der Basis des Hausrechts das Fotografieren bei der Veranstaltung zu untersagen. „Dies ist so aber nicht notwendig. Der Datenschutz steht dem Fotografieren bei Einschulungsveranstaltungen nicht entgegen.“, sagt Maria Christina Rost, die Landesbeauftragte für den Datenschutz. Die Wahrung der Rechte derjenigen, die nicht auf solchen Veranstaltungen aufgenommen werden wollen, kann durch organisatorische Maßnahmen erfolgen. In Betracht kommt u. a. die Einrichtung spezieller Bereiche mit bzw. ohne Fotografieren. Dazu und zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Fotografieren auf Schulveranstaltungen verweist die Landesbeauftragte auf die Hinweise „Fotografieren bei Schulveranstaltungen“ auf ihrer Homepage.
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