Pressemitteilung vom 11. September 2025
Europäischer Data Act ermöglicht ab morgen umfassende Datennutzung internetfähiger Produkte und Dienste
Ab dem 12. September 2025 gilt der europäische Data Act. Damit startet in der Europäischen Union eine neue Ära des Datenteilens mit starken Nutzerrechten. Der EU-Data Act verpflichtet Hersteller internetfähiger Produkte und Anbieter verbundener Dienste dazu, gesammelte Daten mit den Nutzern und Dritten zu teilen. Dies betrifft u. a. eine Vielzahl von Geräten, darunter Maschinen, Haushaltsgeräte und Fahrzeuge, die täglich große Mengen technischer und auch personenbezogener Daten generieren. Zur Förderung der industriellen Datenökonomie sollen neben den Nutzern auch Werkstätten, Ersatzteilhersteller, Forschende und andere von den Regelungen profitieren. Persönliche Daten der Nutzer wie das aufgezeichnete Fahrverhalten oder der Fitnesszustand werden vorrangig nach der Datenschutz-Grundverordnung geschützt. Solche Daten dürfen nur nach Einwilligung der Person vom Hersteller des Fahrzeugs oder der Smartwatch an Dritte weitergegeben werden.
„Persönliche und wirtschaftliche Chancen des Datenteilens aus den verschiedensten Bereichen sollen mithilfe des Data Acts realisiert werden“, so die Landesdatenschutzbeauftragte Maria Christina Rost. Sie appelliert an die Hersteller, „diesbezügliche Innovationen von Beginn an datenschutzkonform und nutzerfreundlich zu gestalten“.
Unternehmen sollten ab sofort ihre Datenbestände auf einen Personenbezug untersuchen und rechtlich nach dem Data Act sowie der DS-GVO einordnen. Informationen und Vertragstexte, wie z. B. Nutzungsbedingungen, sollten angepasst werden. Eine Handreichung mit Informationen für Hersteller ist beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abrufbar: https://datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_upload/HmbBfDI/Datenschutz/Informationen/250429_Information_Data_Act_und_Datenschutz.pdf.
Der Data Act gilt als EU-Verordnung 2023/2854 unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für die Zuweisung aufsichtsbehördlicher Zuständigkeiten bedarf es eines Durchführungsgesetzes des Bundes, das noch aussteht. Die Datenschutzaufsichtsbehörden wie die Landesdatenschutzbeauftragte bleiben unverändert für die Durchsetzung der Rechte zum Schutz personenbezogener Daten zuständig.
Download der Pressemitteilung als PDF