Landesbeauftragter für den Datenschutz
Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilung vom 14.08.2002
Mehr Datenschutz für Eltern beim Jugendamt
Erstmals 1997 hat der Landesbeauftragte davon erfahren, dass Eltern (und sogar Großeltern) bei der Antragstellung zur „Ermäßigung des Elternbeitrages" für Kindertageseinrichtungen zum Teil mit sechs- bis neunseitigen Antragsbögen mit teils überflüssigen und rechtlich nicht zulässigen Fragen traktiert wurden.
Er hat das zum Anlass genommen, in seinen letzten drei Tätigkeitsberichten und in einem Vortrag für die Arbeitsgemeinschaft der Jugendamtsleiterinnen und -leiter die Behörden auf diese Rechtslage hinzuweisen.
Jedes Jugendamt hat nach geltendem Recht eigenverantwortlich bei der Gestaltung seiner Fragebögen auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Erforderlichkeit der vielen Fragen an die Eltern zu achten.
Das hat auch zu vorübergehenden Erfolgen geführt.
Seit dem Jahr 2001 wurden durch den LBDS Überprüfungen in Jugendämtern durchgeführt. Hierbei wurden noch immer wesentliche, u.a. folgende Mängel festgestellt:
- Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern. Auch das Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft bleibt unberücksichtigt, wenn der Partner nicht Erziehungsberechtigter ist.
- In den Ermäßigungsanträgen wurde nicht berücksichtigt, daß dann keine weiteren Angaben zu machen sind, wenn der Antragsteller Sozialhilfe bezieht, da die Ermäßigungsvoraussetzungen bereits nach dem BSHG berechnet wurden.
- Als Einkommensnachweis wird häufig eine Verdienstbescheinigung gefordert. Hierbei fehlt der Hinweis auf Alternativen, z. B. Kontoauszüge oder Steuerbescheide.
- In fast allen Fällen werden Antragsteller fälschlicherweise vor Abgabe des Antrages auf Ermäßigung des Elternbeitrages an die Wohngeldstelle verwiesen, um dort einen Wohngeldantrag zu stellen. Dieser Vorrang ist aber bei der Berechnung der Ermäßigung gerade nicht vorgesehen und damit unzulässig.
- Die Leistungen der Jugendämter erfolgen oftmals direkt an die Träger der Einrichtung. Dies wäre jedoch, da keine Rechtsgrundlage mehr gegeben ist, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Antragsteller zulässig.
Der Landesbeauftragte fordert deshalb auf diesem Wege noch einmal alle betroffenen Jugendämter auf, Eltern bei diesen Anträgen nicht mit unsinnigen und unzulässigen Fragen zu vergraulen, sondern richtig zu beraten. Den Eltern wird empfohlen, sich nicht einfach mit den vielen Fragen abzufinden, sondern sich die einzelne Berechtigung einer Frage genau im Gesetz erklären zu lassen und sich bei Zweifeln an den Landesbeauftragten zu wenden.
Der Landesbeauftragte wirkt daher auf die umgehende datenschutzkonforme Ausgestaltung der Fragebögen hin. Weiter wirkt er darauf hin, dass fehlerhaft gespeicherte Daten umgehend gelöscht werden.