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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

Pressemitteilung
vom 22. Juli 2014

Nicht nur zur Urlaubszeit…

Aus aktuellem Anlass weist der Landesbeauftragte für den Datenschutz auf Risiken im Umgang mit personenbezogenen Daten hin, die gerade in der Urlaubszeit bedeutsam sind.

 
I.
Vereine und Verbände führen in der Ferienzeit Kinder- und Jugendfreizeiten durch, auf denen bei den unterschiedlichsten Gelegenheiten Film- und Fotoaufnahmen gefertigt werden. Viele dieser Aufnahmen werden anschließend im Internet für jedermann sichtbar veröffentlicht, z. B. auf den Seiten der sozialen Netzwerke wie Facebook oder Onlineportalen, z. B. YouTube.
 
Unabhängig davon, ob die Aufnahmen von den Veranstaltern oder den Teilnehmern gefertigt werden, ist hier das Recht am eigenen Bild zu beachten. Bildnisse erkennbarer Personen dürfen nach dem Kunsturhebergesetz in aller Regel nur mit vorheriger Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 
 
An die Einwilligung sind aus Gründen des Datenschutzes hohe Voraussetzungen zu stellen. Sie muss freiwillig und informiert sein. So darf z. B. die Teilnahme an Freizeiten regelmäßig nicht von der Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen abhängig gemacht werden. 
 
Zudem muss der Abgebildete wissen, wo welche Aufnahmen von ihm veröffentlicht werden sollen. Dabei weisen soziale Netzwerke und Onlineportale besondere Risiken auf: mitunter sollen nach deren Geschäftsbedingungen Rechte an Aufnahmen abgetreten werden. Die Folge können weltweite Abrufbarkeit auf Dauer, Veränderungen der Fotos oder die nicht legitimierte Nutzung der Aufnahmen sein. Auch auf dieses Risiko wären der Abgebildete bzw. seine Erziehungsberechtigten hinzuweisen.  
 
Selbst wenn eine Einwilligung wirksam erteilt worden ist, kann sie für die Zukunft widerrufen werden, sodass die Veröffentlichung der Aufnahmen zu beenden wäre.
 
Bei Minderjährigen ist in jedem Fall die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Soweit Minderjährige die Tragweite der Veröffentlichung einschätzen können, haben auch sie einzuwilligen. Dies wird in der Regel spätestens ab der Vollendung des 14. Lebensjahres der Fall sein.  
 
II.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Urlaubern ist zu berücksichtigen. Im Rahmen der Beratung und Betreuung werden oft zahlreiche personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt. Dies sollte jedoch auf ein Mindestmaß reduziert und für den Urlauber transparent geschehen.  
 
Die Nutzung der Angebote von Ferieneinrichtungen und Tourismusgemeinden wird oft durch Chipkartensysteme unterstützt. Dabei sollte auf datenschutzfreundliche Lösungen geachtet werden. So könnte z. B. mit einer Kartennummer als  Pseudonym gearbeitet werden oder der Zugriff von Einzelanbietern nur auf Daten zu ihren Veranstaltungen begrenzt werden. So können personenbezogene Nutzungsprofile vermieden werden. 
 
III.
Auch am Arbeitsplatz ist Aufmerksamkeit geboten. Schon die Datenabfrage des Arbeitgebers zur Urlaubsplanung des Beschäftigten sollte auf das Nötigste begrenzt bleiben, wie z. B. die Frage nach schulpflichtigen Kindern. 
 
Besondere Beachtung bedarf die Frage, ob ein Vertreter während des Urlaubs auf das E Mail-Postfach zugreifen darf. Dies könnte unzulässig sein, wenn die private Nutzung gestattet ist, da dann das Telekommunikationsgeheimnis zu beachten ist. Insoweit ist auf die Orientierungshilfe zur "Datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz" auf der Homepage des Landesbeauftragten  zu verweisen.
 
Wenn jemand im Urlaub ist, ist oft keiner zu Hause. Diese Information kann in falsche Hände geraten. Arbeitgeber und Kollegen sollten möglichst vermeiden, Anfragenden die Auskunft zu geben, dass und ggf. wie lange noch ein Mitarbeiter „im Urlaub“ ist.  Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs reicht es oft, mitzuteilen, durch wen der Mitarbeiter derzeit vertreten wird. 
 
IV.
Auch die eigene Urlaubsplanung bedarf der Sorgfalt. Die Benachrichtigung von Freunden und Bekannten über die Abwesenheit sollte sicher verlaufen, also möglichst nicht über unverschlüsselte Informationssysteme. Portale, die bei der Suche nach einer Urlaubsunterkunft helfen, sollten ebenfalls gut ausgewählt werden. Sie sollten die Anfrage direkt an die Vermieter weiterleiten und nicht die gesamte Anfrage mit Name, Heimatanschrift und Urlaubszeitraum zum Abruf für die Vermieter recherchierbar ins Netz stellen.

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

Leiterstr. 9, 39104 Magdeburg, Postanschrift: PF 1947, 39009 Magdeburg
Telefon: 0391 81803-0, Telefax:0391 81803-33, FreeCall: 0800 9153190 (nur in Sachsen-Anhalt)
www.datenschutz.sachsen-anhalt.de
www.informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de